Die Steuererklärung für 2024 steht an – und für privat Krankenversicherte kann das eine echte Chance sein, bares Geld zu sparen. Denn die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung sind in vielen Fällen steuerlich absetzbar. Nutzen Sie dieses Potenzial für sich und Ihre Kundinnen und Kunden.
Artikel lesenGrundsätzlich gilt: Der Basisschutzbeitrag von privaten Krankenversicherungen – also der Anteil, der den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht – ist unbegrenzt steuerlich absetzbar. Auch die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung können Ihre Kundinnen und Kunden in voller Höhe geltend machen.
Wichtig zu wissen: Zusatzleistungen, wie etwa Chefarztbehandlungen oder Einbettzimmer im Krankenhaus, fallen nicht unter diese Regelung. Die Beiträge können nur im Rahmen der Vorsorgepauschale berücksichtigt werden – falls noch Spielraum besteht.
Automatische Meldung an das Finanzamt
Der steuerlich unbegrenzt absetzbare Basis-Beitrag wird vom Versicherer ermittelt und digital an die Finanzbehörde gemeldet. Dazu erhalten Ihre Kundinnen und Kunden eine Dokumentation der gemeldeten Werte. Ggf. erstattete Beiträge werden nach demselben Verfahren ermittelt und in der Steuererklärung gegengerechnet. Ein ggf. erhaltener Arbeitgeberzuschuss reduziert in vollem Umfang den absetzbaren Basis-Beitrag.
Weitere absetzbare Vorsorgeaufwendungen
Liegen die Basis-Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung unterhalb der Vorsorgepauschale sind zusätzliche Versicherungsbeiträge zur Ausschöpfung der Pauschale absetzbar.
Wichtige Richtwerte:
- Arbeitnehmer und Beamte: 1.900 € Vorsorgepauschale
- Selbstständige: 2.800 € Vorsorgepauschale
- Für Verheiratete gelten höhere Pauschalen
Falls die Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung diese Pauschale bereits überschreiten, können weitere Vorsorgeaufwendungen nicht mehr angesetzt werden. Wahl- oder Zusatztarife, die über den gesetzlichen Basisschutz hinausgehen, sind nicht unbegrenzt absetzbar, könnten aber im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen steuerlich relevant sein.
Auch für Angehörige relevant
Haben Ihre Kundinnen und Kunden privat versicherte, unterhaltsberechtigte Kinder oder einen Lebenspartner? Auch deren Beiträge können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden. Ein weiterer Vorteil, den Ihre Kundinnen und Kunden nicht ungenutzt lassen sollten.