Freie Heilfürsorge für Beamte im Justizvollzugsdienst

Das Land Sachsen führt zum 01.07.2025 die Heilfürsorge für Beamtinnen und Beamte im Justizvollzugsdienst ein.

Veröffentlicht am 01. Juli 2025

JVA Justizvollzugsanstalt Symbolic Image - Modern Architecture

Wer ist von der Änderung betroffen?

Bedienstete im Justizvollzug des Landes Sachsen haben bis zum 30.06.2025 Anspruch auf Beihilfe. Ab dem 01.07.2025 entfällt der Beihilfeanspruch für diesen Personenkreis. Dann erhalten sie Heilfürsorge. Beamtinnen und Beamte der zweiten Einstiegsebene (Laufbahngruppe 1) im Justizvollzugsdienst sowie im Vollzugsdienst in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen erhalten künftig nur noch Heilfürsorge. Dies gilt auch für Beamtinnen und Beamte der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2, die voraussichtlich dauerhaft als Vollzugsabteilungsleiter/-innen eingesetzt werden. Die Ausweitung des Personenkreises ist eine Anerkennung der besonderen Belastungen und Risiken, denen Justizvollzugsbeamte in ihrem beruflichen Alltag ausgesetzt sind. Bislang galt die freie Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte, Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Verfassungsschutzes.

Was ändert sich konkret?

Ab dem 01.07.2025 erhalten sämtliche der oben genannten Bediensteten im Justizvollzug Heilfürsorge - egal, wie lange sie bereits im Dienst waren oder zukünftig in den Dienst eintreten. Die Umstellung auf die freie Heilfürsorge erfolgt für alle Bediensteten automatisch. Übergangsregelung: Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Regelung, also bis zum 30.09.2025, besteht die Möglichkeit, einmalig und unwiderruflich auf die Heilfürsorge zu verzichten. Diese Erklärung muss schriftlich bei der zuständigen Ernennungsbehörde eingereicht werden. In diesem Fall wird weiterhin Beihilfe gewährt.

Wie wirken sich die Änderungen auf Ihre Kundinnen und Kunden aus?

Hier kommt es darauf an, ob sich Bestandsversicherte für den Widerspruch entscheiden.

a) Personen, die bis zum 30.09.2025 widersprochen haben

  • Bei Verzicht auf die Heilfürsorge bleibt der Beihilfeanspruch bestehen. Die schriftliche Verzichtserklärung ist fristgerecht bei der Ernennungsbehörde einzureichen.
  • Beihilfebeziehende mit privatem Zusatzschutz erhalten oft umfangreichere Leistungen und profitieren von dem Status eines Privatpatienten.
  • Beraten Sie Ihre Bestandskunden zu einem Upgrade des Versicherungsschutzes, z. B. die Umstellung in den Tarif EXKLUSIV-B oder den Abschluss weiterer Ergänzungstarife. Es gelten die Beihilfebemessungssätze in Sachsen (siehe Seite 45 im KV-Handbuch 2025).

b)     Personen, die nicht widersprochen haben

  • Dieser Personenkreis hat Anspruch auf Heilfürsorge während des aktiven Dienstes.
  • Im Ruhestand besteht wieder Anspruch auf Beihilfe. Es gelten die Beihilfebemessungssätze des Landes Sachsen. Hierfür ist wie üblich der Abschluss einer Anwartschaft auf die Beihilfetarife erforderlich. Empfehlung: Die große Anwartschaft verhindert im Alter einen hohen Beitragssprung.

c) Künftige Neukundinnen/Neukunden. Hier gelten dieselben Hinweise wie unter b).

Fazit

Die Freie Heilfürsorge übernimmt in der Regel 100 % der erstattungsfähigen Krankheitskosten. Sie deckt jedoch nicht alle Krankheitskosten ab, z. B. im ambulanten Bereich, für Zahnersatz und Sehhilfen. Hier ist der Abschluss einer Zusatzversicherung zu empfehlen. Die Freie Heilfürsorge endet mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst, weshalb der rechtzeitige Abschluss einer Anwartschaftsversicherung ratsam ist. Beihilfebeziehende mit privatem Zusatzschutz erhalten oft umfangreichere Leistungen und profitieren von dem Status eines Privatpatienten.

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