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Geldwäscheprävention – neue Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler mit eigener Erlaubnis

Bis Januar 2024 fordert der Gesetzgeber von allen zur Geldwäscheprävention Verpflichteten eine Registrierung im Meldeportal. Was Sie nun wissen sollten.

07.11.2023

Damit müssen Versicherungsvermittler Sorgfaltspflichten bezüglich ihrer Kundinnen und Kunden beachten, Risikomanagement betreiben und bei Verdacht auf Geldwäsche bei der Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) eine Meldung abgeben. Eine Verdachtsmeldung erfolgt über das elektronische Meldeportal, weshalb eine vorherige Registrierung nötig ist. 

Aus dem Geldwäschegesetz ergibt sich für selbstregistrierte Vermittler bis zum 01.01.2024 die Pflicht bei dem Verdachtsmeldeportal der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen(FIU) elektronisch registriert zu sein.

Nach erfolgreicher Registrierung können Informationen über das Portal abgerufen werden, die beim Erkennen von verdächtigen Geschäftsvorfällen behilflich sein können. 
 

Wer muss sich registrieren?

Die Aufforderung zur Registrierung ist nicht nur an Banken und Kapitalanlagegesellschaften gerichtet. Auch Unternehmen außerhalb des Finanzsektors sollen sch registrieren. 
Versicherungsvermittler mit eigener Erlaubnis zählen zu den Verpflichteten gemäß § 2 Abs 1 Nr. 8 GwG (Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten [Geldwäschegesetz]). 

Was ist zu tun?

Für Verpflichtete, also für die oben genannten Vermittler, ergibt sich die Pflicht, unabhängig von der Abgabe einer konkreten Verdachtsmeldung – sich bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) elektronisch zu registrieren (§ 45 I 2 GwG).
Die FIU stellt hierfür das elektronische Meldeportal goAML Web zur Verfügung: GoAML Home. Die Registrierung ist spätestens ab dem 01.01.2024 verpflichtend für alle entsprechenden Vermittler (§ 59 VI GwG).

Eine frühzeitige Registrierung im Meldeportal ist empfehlenswert. Darüber hinaus sollten Sie sich bereits im Vorfeld mit Ihren Pflichten im Zusammenhang mit der Meldepflicht nach §§ 43, 45 GwG befassen, um im Bedarfsfall unverzüglich eine Verdachtsmeldung abgeben zu können. Im Meldeportal und auf der Website der FIU finden Sie zudem Publikationen der FIU zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die als Hilfestellung dienen können.

Durch die verpflichtende Registrierung wird sichergestellt, dass im Ernstfall die unverzügliche Abgabe einer Verdachtsmeldung möglich ist, ohne dann erst noch den Registrierungsprozess durchlaufen zu müssen.

Bei Verstößen gegen die geldwäscherechtlichen Vorgaben drohen den entsprechenden Vermittlern hohe Bußgelder. § 56 GwG enthält eine Auflistung der Pflichtverletzungen, die mit einem Bußgeld geahndet werden können. Darunter fällt der Verstoß gegen die Pflicht zur Meldung, d.h. wenn Meldungen überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorgenommen werden.

Bei Fragen (insbesondere auch zur Registrierung) können Sie sich an folgende Service-Nummer der FIU wenden: 0228/303-26090
 

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