Beitragsbemessungsgrenzen werden 2025 stark angehoben

Die neuen Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Renten­versicherung sind beschlossen und treten zum 01.01.2025 in Kraft. Das hat auch Auswirkungen auf die betriebliche Altersvorsorge (bAV). Wir fassen die wichtigsten Punkte für Sie als Maklerin oder Makler zusammen.

Veröffentlicht am 10. Dezember 2024

Jährlich werden die Rechengrößen der Sozial­versicherung an die Einkommensentwicklung angepasst. Das geschieht auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen und dient der Stabilität der sozialen Absicherung. Nach dem Referentenentwurf im September und dem Regierungsentwurf im Oktober hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nun die Verordnung der Rechengrößen für die Sozial­versicherung verkündet.

Was bedeuten Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze?

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflege­versicherung erhoben werden. Einkommen oberhalb dieser Grenze ist beitragsfrei.

Die Versicherungspflichtgrenze (VPG) ist der Einkommenshöchstbetrag, bis zu welchem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer mehr verdient, kann sich privat krankenversichern.

Auswirkungen der erhöhten Beitragsbemessungsgrenze auf die bAV

Die „Sozial­versicherungs-Rechengrößenverordnung 2025“ erhöht die Beitragsbemessungsgrenze für 2025. Das wirkt sich direkt auf die bAV aus.

In der bAV können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Teil ihres Gehalts durch den Arbeitgeber in die betriebliche Altersvorsorge einzahlen lassen (Entgeltumwandlung). Die Höhe der möglichen Entgeltumwandlung ist an die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Renten­versicherung gekoppelt (bis zu vier Prozent der BBG).

Durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze erhöht sich in der Regel auch der steuerliche Höchstbeitrag für die bAV. Nicht nur der Beitrag für die Entgeltumwandlung selbst kann sich ändern, sondern auch der Arbeitgeberzuschuss. Das bietet Ihnen als Maklerin oder Makler neue Gestaltungsmöglichkeiten und Beratungsanlässe.

Warum werden die Beitragsbemessungsgrenzen angepasst?

Die jährliche Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen und der Versicherungspflichtgrenze an die Einkommensentwicklung dient der Stabilität der Sozial­versicherung. Ohne diese Anpassung würden die Renten im Verhältnis zum Lohn sinken, da für Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze keine Beiträge und damit keine Rentenansprüche erworben werden. Außerdem würden Besserverdienende im Laufe der Zeit aus der Sozial­versicherung "herauswachsen", da ihr Beitrag im Vergleich zu ihrem Einkommen immer kleiner würde. (Quelle: Bundesregierung)

Die neuen Rechengrößen im Überblick (ab 01.01.2025):

  • Kranken­versicherung: Beitragsbemessungsgrenze bundesweit: 66.150 Euro jährlich / 5.512,50 Euro monatlich (2024: 62.100 Euro jährlich / 5.175 Euro monatlich)
  • Kranken­versicherung: Versicherungspflichtgrenze: 73.800 Euro jährlich / 6.150 Euro monatlich (2024: 69.300 Euro jährlich / 5.775 Euro monatlich)
  • Renten­versicherung: Beitragsbemessungsgrenze (alte und neue Bundesländer): 96.600 Euro jährlich / 8.050 Euro monatlich
  • Sozial­versicherung: Bezugsgröße (alte und neue Bundesländer): 3.745 Euro monatlich
  • bAV: Steuerfreier Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG (Direkt­versicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds), 8% der BBG: 7.728 Euro jährlich / 644 Euro monatlich
  • bAV: Steuerfreier Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG (Direkt­versicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds), 4% der BBG: 3.864 Euro jährlich / 322 Euro monatlich

Weitere Informationen: Sozial­versicherungsrechengrößen 2025 - BMAS

Sprechen Sie Ihre Kundinnen und Kunden aktiv auf die Änderungen und die damit verbundenen Möglichkeiten an. Nutzen Sie die Anpassungen als Chance, Ihre Beratungsleistung im Bereich der bAV zu präsentieren.

Das könnte Sie auch interessieren