Auswirkungen der erhöhten Beitragsbemessungsgrenze auf die bAV
Die „Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025“ erhöht die Beitragsbemessungsgrenze für 2025. Das wirkt sich direkt auf die bAV aus.
In der bAV können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Teil ihres Gehalts durch den Arbeitgeber in die betriebliche Altersvorsorge einzahlen lassen (Entgeltumwandlung). Die Höhe der möglichen Entgeltumwandlung ist an die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung gekoppelt (bis zu vier Prozent der BBG).
Durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze erhöht sich in der Regel auch der steuerliche Höchstbeitrag für die bAV. Nicht nur der Beitrag für die Entgeltumwandlung selbst kann sich ändern, sondern auch der Arbeitgeberzuschuss. Das bietet Ihnen als Maklerin oder Makler neue Gestaltungsmöglichkeiten und Beratungsanlässe.
Warum werden die Beitragsbemessungsgrenzen angepasst?
Die jährliche Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen und der Versicherungspflichtgrenze an die Einkommensentwicklung dient der Stabilität der Sozialversicherung. Ohne diese Anpassung würden die Renten im Verhältnis zum Lohn sinken, da für Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze keine Beiträge und damit keine Rentenansprüche erworben werden. Außerdem würden Besserverdienende im Laufe der Zeit aus der Sozialversicherung "herauswachsen", da ihr Beitrag im Vergleich zu ihrem Einkommen immer kleiner würde. (Quelle: Bundesregierung)
Die neuen Rechengrößen im Überblick (ab 01.01.2025):
- Krankenversicherung: Beitragsbemessungsgrenze bundesweit: 66.150 Euro jährlich / 5.512,50 Euro monatlich (2024: 62.100 Euro jährlich / 5.175 Euro monatlich)
- Krankenversicherung: Versicherungspflichtgrenze: 73.800 Euro jährlich / 6.150 Euro monatlich (2024: 69.300 Euro jährlich / 5.775 Euro monatlich)
- Rentenversicherung: Beitragsbemessungsgrenze (alte und neue Bundesländer): 96.600 Euro jährlich / 8.050 Euro monatlich
- Sozialversicherung: Bezugsgröße (alte und neue Bundesländer): 3.745 Euro monatlich
- bAV: Steuerfreier Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds), 8% der BBG: 7.728 Euro jährlich / 644 Euro monatlich
- bAV: Steuerfreier Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds), 4% der BBG: 3.864 Euro jährlich / 322 Euro monatlich
Weitere Informationen: Sozialversicherungsrechengrößen 2025 - BMAS
Sprechen Sie Ihre Kundinnen und Kunden aktiv auf die Änderungen und die damit verbundenen Möglichkeiten an. Nutzen Sie die Anpassungen als Chance, Ihre Beratungsleistung im Bereich der bAV zu präsentieren.