Erhöhung der Grenze: Auswirkung auf die betriebliche Altersvorsorge
Die Verordnung „Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024“ sieht eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze für 2024 vor. Und diese Änderung wirkt sich auf die betriebliche Altersversorgung aus.
In der bAV können Arbeitnehmende einen Teil ihrer Entgeltansprüche durch den Arbeitgeber in der betrieblichen Altersvorsorge nutzen. Je nach der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung können bis zu vier Prozent von Entgeltansprüchen in die betriebliche Altersvorsorge umgewandelt werden.
Der steuerliche Höchstbeitrag für die betriebliche Altersversorgung konnte durch das Nachjustieren der Beitragsbemessungsgrenzen angepasst und in der Regel erhöht werden. Mit der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze kann sich nicht nur der Beitrag für die Entgeltumwandlung selbst ändern, sondern auch der Arbeitgeberzuschuss betroffen sein.
Die Lohnentwicklung betrug 4,23 Prozent in den alten Bundesländern 3,93 Prozent, im Bundesgebiet 4,13 Prozent. Mit der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze, steigt auch der Kommunikations- und Informationsbedarf Ihrer Kundinnen und Kunden. Diese werden Ihnen die Informationsaufbereitung danken.