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Vorsorge & Vermögen

Beitragsbemessungsgrenzen angehoben: Was Sie wissen sollten

Die neuen Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung wurden verkündet. Dies hat auch Auswirkungen auf die bAV. Was für Sie nun interessant ist.

13.12.2023

Gemäß der Einkommensentwicklung des vorangegangenen Jahres werden jährlich die Rechengrößen der Sozialversicherung auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen angepasst. So soll gewährleistet werden, dass die soziale Absicherung stabil bleibt.

Im September wurde der Referentenentwurf veröffentlicht. Im Oktober konnte der Regierungsentwurf verabschiedet werden. Nun ist die Verordnung der Rechengrößen für die Sozialversicherung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales verkündet worden. Zum 01. Januar 2024 sind diese rechtskräftig.

Die Beitragsbemessungsgrenze stellt das maximale Bruttoeinkommen dar. Bis zu diesen werden Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben. Einkommen oberhalb dieser Grenze, ist beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze meint den Einkommenshöchstbetrag, bis zu welchem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wenn Personen über den Betrag hinaus verdienen, besteht die Möglichkeit sich privat krankenversichern zu lassen. 

Erhöhung der Grenze: Auswirkung auf die betriebliche Altersvorsorge 

Die Verordnung „Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024“ sieht eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze für 2024 vor. Und diese Änderung wirkt sich auf die betriebliche Altersversorgung aus.

In der bAV können Arbeitnehmende einen Teil ihrer Entgeltansprüche durch den Arbeitgeber in der betrieblichen Altersvorsorge nutzen. Je nach der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung können bis zu vier Prozent von Entgeltansprüchen in die betriebliche Altersvorsorge umgewandelt werden.

Der steuerliche Höchstbeitrag für die betriebliche Altersversorgung konnte durch das Nachjustieren der Beitragsbemessungsgrenzen angepasst und in der Regel erhöht werden. Mit der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze kann sich nicht nur der Beitrag für die Entgeltumwandlung selbst ändern, sondern auch der Arbeitgeberzuschuss betroffen sein.

Die Lohnentwicklung betrug 4,23 Prozent in den alten Bundesländern 3,93 Prozent, im Bundesgebiet 4,13 Prozent. Mit der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze, steigt auch der Kommunikations- und Informationsbedarf Ihrer Kundinnen und Kunden. Diese werden Ihnen die Informationsaufbereitung danken.

Beitragsbemessungsanpassung zur sozialen Absicherung

“Die Werte für die Berechnung der Versicherungspflichtgrenze und der Beitragsbemessungsgrenzen werden jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten. Ohne diese Anpassung würden Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung – trotz steigenden Lohns – im Verhältnis geringere Renten bekommen. Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben.

Besserverdienende würden zudem mit der Zeit aus der Sozialversicherung „herauswachsen“. Ihr Beitrag würde im Vergleich zu ihrem Einkommen immer kleiner werden.” (Zitat Bundesregierung, hier Sozialversicherung: Neue Beitragsbemessungsgrenzen 2024 | Bundesregierung)

Neue Rechengrößen im Überblick

Für die Krankenversicherung sind Jahresarbeitsentgeltgrenzen, bei der Rentenversicherung ist das Durchschnittsentgelte und Beitragsbemessungsgrenzen festgelegt worden. Die Bezugsgrößen in der Sozialversicherung unterscheiden sich in neue und alte Bundesländer.

Hier die wichtigsten Rechengrößen zur gesetzlichen Rentenversicherung und Zahlen zur betrieblichen Altersversorgung ab 01.01.2024:

  • In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich auf jährlich 62.100 Euro, bedeutet 5.175 Euro im Monat. 2023 waren es 59.850 Euro, monatlich 4.987,50 Euro.
  • Die Versicherungspflichtgrenzen belaufen sich auf 69.300 Euro im Jahr, was 5.775 Euro im Monat bedeutet (2023: 66.600 Euro, monatlich 5.550 Euro).
  • In der Rentenversicherung erhöht sich die Einkommensgrenze in den neuen Ländern von 8.750 Euro monatlich (2023) auf 9.200 Euro im Monat. In den alten Bundesländern liegt sie bei 9.300 Euro monatlich (2023 noch bei 8.950 Euro).
  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung liegt bei:

Alte Bundesländer: 7.550 Euro monatlich / 90.600 Euro jährlich

Neue Bundesländer: 7.450 Euro monatlich / 89.400 Euro jährlich

  • Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung liegt bei:

Alte Bundesländer: 3.535 Euro monatlich

Neue Bundesländer: 3.465 Euro monatlich

  • Steuerfreie Höchstbeträge nach § 3 Nr. 63 EstG (für Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) 8% der BBGMonatlich 604 Euro / Jährlich 7.248 Euro
  • Steuerfreie Höchstbeträge nach § 3 Nr. 63 EstG (für Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) 4% der BBGMonatlich 302 Euro / Jährlich 3.624 Euro

Hier finden Sie weitere Informationen: BMAS - Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024

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