Steuervorteile der Altersvorsorge auch in 2025 nutzen

Bei der Auswahl von Altersvorsorgeprodukten sind für Kundinnen und Kunden oftmals auch steuerliche Vor- und Nachteile ausschlaggebend. Ganz aktuell ist dies für die Steuererklärung 2025 der Fall. Aber auch für zukünftige Steuererklärungen ist es sinnvoll, bei den Höchstgrenzen der steuerlichen Absetzbarkeit stets „Up to date“ zu sein.

Veröffentlicht am 11. Februar 2025

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Welche steuerlichen Vorteile kann ich durch die Absetzbarkeit von Altersvorsorgebeiträgen nutzen?

So haben sich zum Jahresbeginn für die geförderte Altersversorgung sowohl in der 1. als auch der 2. Schicht des so genannten „3 -Schichten-Modells“ neue Höchstbeträge ergeben. Der jährliche Höchstbeitrag der steuerlichen Absetzbarkeit (als Sonderausgaben) für die Basis- bzw. Rürup-Rente in der 1. Schicht steigt auf jährlich 29.344 EUR für Ledige und 58.688 EUR für Verheiratete!  

Innerhalb bestimmter Grenzen können zusammen mit den Altersvorsorgebeiträgen bekanntlich auch die biometrischen Risken Berufsunfähigkeit und Todesfall mit abgesichert werden.

Der Höchstbetrag ist dynamisch ausgestaltet, deswegen wird sich erfreulicherweise die steigende Absetzbarkeit noch kontinuierlich fortsetzen.

Vereinfachtes Beispiel für den Steuervorteil eines Jahresbeitrages von 1.200 EUR (Basis-bzw. Rürup-Rente):

1.200 EUR (Beitrag grundsätzlich zu 100 % absetzbar - unterstellter Steuersatz 35%)

      -         420 EUR (angenommene Steuerersparnis für Versicherungsnehmer/in)

      =       780 EUR (verbleibender Nettoaufwand für Versicherungsnehmer/in)

   

Für Selbstständige mit Beiträgen zur Basis- bzw. Rürup-Rente ergeben sich somit neben dem Vorteil der Insolvenz- und Pfändungssicherheit innerhalb des staatlichen Förderrahmens weitere substanzielle Vorteile!

Zusätzlich zur ratierlichen Beitragszahlung können Kundinnen und Kunden die steuerlichen Höchstbeträge komplett mit Einmal- bzw. Sonderzahlungen ausschöpfen – gegebenenfalls auch erst zum Jahresende. Nachteile dieser Vorsorge-Variante wie z. B. die langsam wachsende Besteuerung der Leistung (stufenweise Anhebung des steuerpflichtigen Rentenanteils bis zum Jahre 2057) schmälern die Attraktivität durch im allgemeinen niedrigere Steuersätze im Alter nur wenig! Das gilt ebenso für die vom Gesetzgeber fest vorgeschriebene Rentenzahlung sowie der Beschränkung des leistungsbegünstigten Personenkreises - beides analog zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).

Weiterhin besteht für die Basis- bzw. Rürup-Rente Anrechnungsfreiheit beim Bezug von Bürgergeld. Darüber hinaus beinhaltet sie mit der Rentenzahlung ein lebenslanges Alterseinkommen und stellt somit fast eine Rundumsorglos-Paket dar! Auch rentenversicherungspflichtige (höherverdienende) Beschäftigte können zusätzlich von den zuvor genannten Steuervorteilen der 1. Schicht profitieren! Und Arbeitnehmende können auch mit Steuer- und Sozialversicherungsvorteilen an der Betrieblichen Altersversorgung (bAV) - in der so genannten 2. Schicht - partizipieren!

Neues zur bAV inklusive der lukrativen Option der Entgeltumwandlung für Beschäftigte:

Für diese Variante innerhalb der bAV besteht in Abhängigkeit von der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-BBG) seit Beginn des Jahres

  • ein Höchstbeitrag für die Sozialversicherungsfreiheit von monatlich 322 EUR (4 % der RV-BBG – jährlich 3.864 EUR),
  • ein Höchstbeitrag für die Steuerfreiheit der bAV von monatlich 644 EUR (8 % der RV-BBG – steigt jährlich 7.728 EUR).

So begünstigt und in der Regel ergänzend vom Betrieb bezuschusst (15 %) bauen schon heute Millionen Arbeitnehmende damit eine lukrative Zusatzrente auf. Und das Potenzial der bAV in Deutschland – insbesondere bei kleineren Betrieben – ist bei weitem noch nicht ausgeschöpft!  

Hinweis: SIGNAL IDUNA bietet keine Steuerberatung an. Rechtsverbindliche Auskünfte erteilen Steuerkanzleien oder das Finanzamt.  

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