Neue Bindungsfrist
Die neue Bindungsfrist an die Krankenkasse beträgt nur noch 12 Monate (vormals 18 Monate). Entscheidend für den Beginn einer Bindungsfrist ist, wann das Mitglied die Krankenkasse zuletzt von sich aus aktiv gewählt hat. Der „reine Verbleib“ bei der bisherigen Krankenkasse löst keine erneute Bindungsfrist aus.
Vereinfachtes Krankenkassenwahlrecht
Ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht besteht künftig generell nach jedem Ende der Mitgliedschaft kraft Gesetzes mit Eintritt einer Versicherungspflicht/Versicherungsberechtigung. Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der GKV zu erklären (aktives Wahlrecht) – eine Wahlerklärung gegenüber dem Arbeitgeber reicht nicht aus bzw. erlangt keine Rechtswirkung.
Kündigung entfällt: Null Aufwand und super einfach
Im Rahmen der Digitalisierung wurde ein elektronisches Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen eingeführt. Dieses ersetzt grundsätzlich die bisherige Kündigung sowie die Kündigungsbestätigung (Ausnahme Wechsel in die PKV). Wichtig: Die Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende bei einer durchgängigen Beschäftigung gilt weiterhin. Ihre Kunden erhalten keine Kündigungsbestätigung mehr von ihrer bisherigen Kasse. Beschäftigte müssen ihre Arbeitgeber nur noch formlos über die neue Kasse informieren. Weitere Informationen rund um das Thema Kündigung können Sie der beigefügten Anlage entnehmen.
Elektronische Mitgliedsbescheinigung
Die Arbeitgeber erhalten zukünftig Mitgliedsbescheinigungen für neue Arbeitnehmer nicht mehr in Papierform, sondern auf elektronischem Wege.