Unisex
Grundlage für die Einführung von Unisex-Beiträgen (= geschlechtsunabhängige Beitragskalkulation) ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 01.03.2011. Die bisherigen geschlechtsabhängigen Beiträge (= Bisex-Beiträge) dürfen ab dem 21.12.2012 im Neugeschäft nicht mehr angeboten werden, da sie einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot von Männern und Frauen darstellen. Für die PKV bedeutet dies: Alle Tarife, die nach Bisex kalkuliert wurden, dürfen seit dem 21.12.2012 nicht mehr angeboten werden. Aus diesem Grund wurde eine neue Unisex-Verkaufspalette eingeführt.
Krankenversicherungen, die vor dem 21.12.2012 in Bisex abgeschlossen wurden, bleiben auch weiterhin zu Bisex-Konditionen bestehen. Eine automatische Umstellung auf Unisex erfolgt nicht.
Bisex-Neukunden können in Zukunft jederzeit in Unisex-Tarife wechseln. Grundlage ist das gesetzlich festgelegte Tarifwechselrecht nach § 204 VVG. Für eventuelle Mehrleistungen kann eine Gesundheitsprüfung erfolgen. Ein Wechsel aus Unisex zurück nach Bisex ist jedoch nicht möglich.
Beihilfe
Den Beamten erstattet der Dienstherr einen Teil der im Einzelfall entstehenden Krankheitskosten in Form von Beihilfe. Die Beihilfe ist eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge. Durch die Beihilfe erfüllt der Dienstherr die dem Beamten und seiner Familie gegenüber bestehender Verpflichtung, sich an den Krankheitskosten mit dem Anteil zu beteiligen, der durch die Eigenvorsorge nicht abgedeckt wird. Aufgrund dieser Verpflichtung erhält der Beamte keinen Arbeitgeberzuschuss zu seinem Krankenversicherungsbeitrag. Da der Dienstherr also nur einen Teil der entstandenen Kosten übernimmt, ist Beihilfe demzufolge nur Teilhilfe. Für die durch die Beihilfe nicht gedeckten Kostenanteile ist eine eigenverantwortliche Vorsorge notwendig. In Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Thüringen können Beamte anstelle der „individuellen Beihilfe“ die „Pauschale Beihilfe“ wählen. Sie erhalten dann anstelle des Beihilfeanspruchs einen Beitragszuschuss zu ihrer Krankenversicherung (GKV bzw. PKV). Mit Wahl der „Pauschalen Beihilfe“ ist dann ein 100%iger Krankenversicherungsschutz abzuschließen. Die Kosten bei dauernder Pflegebedürftigkeit bleiben weiter beihilfefähig. Die Entscheidung für die „Pauschale Beihilfe“ ist grundsätzlich unwiderruflich (einzige Ausnahme: erneutes Wahlrecht in Richtung „individueller“ Beihilfe nur bei Verbeamtung auf Probe). Details zur Pauschalen Beihilfe finden Sie auf Seite 99.
Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern
Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2025: 73.800 Euro, Altfälle: 66.150 Euro) überschreitet, werden als krankenversicherungsfrei bezeichnet. Die Versicherungspflicht endet jedoch nicht bereits mit dem Tage des Überschreitens, sondern erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird. Weitere Voraussetzung: Auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze muss überschritten werden. Berufseinsteiger, Personen, die den Arbeitgeber wechseln, oder Personen, die aufgrund eines Statuswechsels (z. B. aus der Selbstständigkeit) in eine abhängige Beschäftigung wechseln und die über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen, müssen nicht bis Ende des Kalenderjahres warten. Sie sind sofort zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme versicherungsfrei (siehe auch Seite 25). Seit dem 01.07.2000 werden mindestens 55-Jährige, die in den letzten fünf Jahren vorher PKV-versichert waren, grundsätzlich nicht mehr krankenversicherungspflichtig; sie bleiben versicherungsfrei.