Wann zahlen gesetzliche Krankenkassen die kieferorthopädische Behandlung bei Kindern und Jugendlichen?
Zahnspangen sind nicht gerade schön, die Zähne im Anschluss an die Behandlung umso mehr. Nicht umsonst möchten Eltern für ihre Kinder schon im jungen Alter das makellose Lächeln, frei von Beschwerden, ermöglichen. Eine kieferorthopädische Behandlung (KFO) ist notwendig.
Durch den Gesetzgeber gibt es jedoch genaue Vorgaben darüber welche Leistungen die gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen einer kieferorthopädischen Versorgung übernehmen müssen und welche eben nicht.
Grundsätzlich müssen vier Kriterien für die Kostenübernahme kieferorthopädischer Behandlung bei Patienten zwischen 10 und 18 Jahren erfüllt sein:
1 Die Behandlung ist zweckmäßig.
2 Die Behandlung ist wirtschaftlich.
3 Die Behandlung überschreitet nicht das Maß des Notwendigen.
4 Es liegt ein Schweregrad der Zahnfehlstellung zwischen drei und fünf vor.
Die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einer kieferorthopädischen Behandlung entscheidet über die Kostenbezuschussung
Wann also ist eine Behandlung zweckmäßig, wirtschaftlich und entspricht dem Maß des Notwendigen? Der Gemeinsame Bundesausschuss definiert wie folgt: "Zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört die kieferorthopädische Behandlung, wenn durch eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung die Funktion des Beißens, des Kauens, der Artikulation der Sprache oder eine andere Funktion, wie z.B. Nasenatmung, der Mundschluss oder die Gelenkfunktion, erheblich beeinträchtigt ist bzw. beeinträchtigt zu werden droht und wenn nach Abwägung aller zahnärztlich-therapeutischen Möglichkeiten durch kieferorthopädische Behandlung die Beeinträchtigung mit Aussicht auf Erfolg behoben werden kann."
Ja, eine Zahnspange kann aus schiefen Zähnen ein hübsches Lächeln machen, doch die rein ästhetischen Gründe hinter einer Behandlung reichen nicht für eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse aus. Kommen gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzu, die zu Herausforderungen beim Kauen oder Zähneknirschen und damit Abtragen der Zähne führen, sieht es anders aus. Der Schweregrad definiert die Notwendigkeit der Behandlung.
Bei Patienten mit dem Schweregrad eins und zwei sowie Patienten nach dem 18. Lebensjahr werden keine Kosten übernommen
Der Schweregrad wird innerhalb von fünf kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG) betrachtet. Innerhalb dieser wird die Ausprägung der Zahnfehlstellung oder Kieferanomalie und damit die Notwendigkeit der Behandlung dargestellt. Erst ab Gruppe drei können Ihre Kunden mit einer Kostenübernahme rechnen. Patienten der Gruppe I und II fallen nicht unter die Leistungspflicht der gesetzlichen Kassen. Patienten müssen selbst für die Kosten aufkommen. Ebenso ist es bei Patienten, deren Behandlung nach dem 18. Lebensjahr abgeschlossen wird.
Der Kieferorthopäde begutachtet Zahn- und Kieferfehlstellung des Patienten und sortiert diese einer der Indikationsgruppen zu. Was hinter dieser Einstufung steckt und wann Ihre Kunden mit einer Kostenbeteiligung ihrer gesetzlichen Krankenkasse rechnen können, finden Sie in der Übersicht.