Das ändert sich für Sie durch die Beihilfereform

Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 wurde die Bundesbeihilfeverordnung umfangreich geändert. Dem haben sich weitere Bundesländer angeschlossen. Die Auswirkungen für Ihren Verkauf.

Veröffentlicht am 28. Mai 2021

Wenn Sie Beamte mit Krankenversicherungsschutz versorgen, gehört der Überblick über die Beihilferegeln zu Ihrem Handwerkszeug. Daher möchten wir Sie über drei für Ihre Vertriebsarbeit relevante Änderungen informieren, die Handlungsbedarf erzeugen: Seit dem 1. Januar 2021 erhalten Beihilfeberechtigte eine höhere Beihilfeleistung bei Zahnersatz; die Einkommensgrenze des berücksichtigungsfähigen Ehegatten wird deutlich auf 20.000 Euro angehoben; und der Beihilfebemessungssatz von Beamten in Elternzeit wird generell auf 70 Prozent festgesetzt. Das offizielle Merkblatt des Bundes zur Beihilfeänderung finden Sie hier.

Hier die in den jeweiligen Bundesländern wesentlichen Änderungen im Überblick:

 

BeihilfeverordnungÄnderungen
Bund; Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen-Anhalt
 
Material- und Laborkosten bei einer Zahnersatzmaßnahme sind ab dem 01.01.2021 zu 60 % beihilfefähig (bisher 40 %).
Bund, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz,
Sachsen-Anhalt
 
Anhebung der Einkommensgrenze für Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von 17.000 € auf 20.000 €.
Maßgeblich ist wie bisher der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) des zweiten Kalenderjahres vor Beihilfeantragstellung.
Ausnahmen:
In Baden-Württemberg Anhebung von 18.000 € auf 20.000 € (für Aufwendungen aus 2020 gilt noch die Grenze 18.000 €); außerdem verliert dort der Ehegatte den Beihilfeanspruch, wenn er in den beiden vorangegangenen Jahren über der Einkommensgrenze lag. Gleichzeitig zählt in BW bei Neu-Rentenbeziehern der Zahlbetrag der Rente.
In Rheinland-Pfalz Anhebung von 9.000 € auf 17.000 € (für „Altfälle“ vor 2012 gilt weiterhin die Grenze von 20.450 €)
 
BrandenburgKeine Änderung! In Brandenburg bleibt es bei der bisherigen Einkommensgrenze von 17.000 €.
Bund; Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-AnhaltEntfall der Altersgrenzen und Mindest-Dioptrienzahl für Sehhilfen. Damit erhalten wieder alle beihilfeberechtigten Personen eine Beihilfeleistung für Gläser im Rahmen der beihilfefähigen Höchstsätze (ab Kaufdatum 01.01.2021). Brillenfassungen sind wie bisher nicht beihilfefähig (Ausnahme: Sehhilfen für den Schulsport).
Bund; Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-AnhaltDer Bemessungssatz für beihilfeberechtigte Personen in Elternzeit wird auf 70 % angehoben.
Bund; Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-AnhaltAnhebung des Beihilfebemessungssatzes auf 100 % für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Beihilfeberechtigte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige für verbleibende Restkosten. Erbringt die GKV keine Vorleistung (z. B. Heilpraktikerbehandlung), wird der „normale“ Bemessungssatz angewendet.

 

Was bedeuten die Änderungen bei den Material- und Laborkosten?

Die wichtigste Änderung in der Beratung von Neukunden entsteht durch die Anhebung der Beihilfeerstattung bei den zahntechnischen Material- und Laborkosten. Ab sofort können Bundesbeihilfeberechtigte (gilt auch für Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt) zur Deckung der ambulanten Beihilfelücken bei den Tarifen der Marke SIGNAL IDUNA die Tarife KOMFORT-B-E1 bzw. EXKLUSIV-B-E1 abschließen. Beim Beihilfeergänzungstarif der Marke Deutscher Ring entsteht hierdurch keine Änderung im Versicherungsangebot.

Ihre betroffenen Bestandskunden der Marke SIGNAL IDUNA können natürlich ohne erneute Gesundheitsprüfung in die entsprechende Tarifvariante des ambulanten Ergänzungstarifs umstellen. Der Umstellungswunsch des Kunden kann per einfacher Willenserklärung dokumentiert werden. Und zwar derzeit …

 

Beihilfevorschriftbis 31.12.2020 versichert in …ab 01.01.2021 Wechsel …
Bund, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen-Anhalt

AEB-Versicherte ...

in AEB1

KOMFORT-B-E-Versicherte ...in KOMFORT-B-E1
EXKLUSIV-B-E-Versicherte ...in EXKLUSIV-B-E1


Was ändert sich durch die Erhöhung der Einkommensgrenze?

Durch die Anhebung der Einkommensgrenze (wichtig: In Brandenburg bleibt es bei der bisherigen Einkommensgrenze von 17.000 Euro) erhalten mehr Ehegatten und eingetragene Lebenspartner als bisher Beihilfe zu ihren entstehenden Krankheitskosten.

Prüfen Sie daher, ob sich in ihren Beamtenbeständen aktuell Ehegatten mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen 18.000 und 20.000 Euro befinden. Prüfen Sie auch, ob deren Krankenversicherungsschutz an den geänderten Beihilfeanspruch angepasst werden muss. Da sich in diesen Fällen der Beihilfeanspruch erhöht, ist die Umstellung in der Regel ohne erneute Gesundheitsprüfung (Tieferstufung) möglich.

 

Wie wirken sich die Änderungen bei den Sehhilfen aus?

Vereinfacht ausgedrückt erhalten Beihilfeberechtigte über 18 Jahre wieder eine Beihilfe für Sehhilfen mit Kaufdatum ab 1. Januar 2021. Die Notwendigkeit, einen entsprechenden Beihilfeergänzungstarif abzuschließen, bleibt jedoch. Das zeigt nicht zuletzt die Tatsache, dass die Bundesbeihilfe für Brillenfassungen nicht leistet.

 

Was ändert sich durch die Anhebung des Bemessungssatzes in der Elternzeit?

Seit dem 1. Januar 2021 erhalten generell alle Bundesbeamten (gilt auch für Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt) während der Elternzeit Beihilfe in Höhe von 70 Prozent. Den erhöhten Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent erhielten während der Elternzeit bisher nur Beamte mit mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern.

Von dieser Neuregelung profitieren damit alle Beamtinnen und Beamte, die sich in Elternzeit befinden und nur ein berücksichtigungsfähiges Kind haben. Bei diesen Beamten erhöht sich der bisherige Beihilfeanspruch durch die Neuregelung von 50 auf 70 Prozent.

 

Was bedeutet die Anhebung des Bemessungssatzes für freiwillig GKV-versicherte Beihilfeberechtigte?

Mit dieser Änderung wird für freiwillig gesetzlich versicherte Beihilfeberechtigte ein erhöhter Bemessungssatz von 100 Prozent eingeführt. Das gab es zuletzt vor dem 19. September 2012. Dieser erhöhte Bemessungssatz gilt für alle nach Vorleistung der GKV verbleibenden beihilfefähigen Aufwendungen. Damit benötigen freiwillig gesetzlich versicherte Bundesbeihilfeberechtigte (auch in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt) und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen im Bereich der stationären Wahlleistungen nicht mehr zwingend eine private Zusatzversicherung. Denn die Bundesbeihilfe erstattet seit dem 1. Januar 2021 100 Prozent der nach Vorleistung der GKV verbleibenden beihilfefähigen Restkosten für das Zweibettzimmer und die wahlärztliche Behandlung im Rahmen der GOÄ-Höchstsätze. Damit verbleiben Eigenbeteiligungen nur noch bei Inanspruchnahme des Einbettzimmers und bei Abschluss einer Honorarvereinbarung.

Wichtig: Für Leistungsbereiche, in denen die GKV nicht leistet, bleibt es bei den „normalen“ Beihilfe-Bemessungssätzen (etwa Heilpraktikerbehandlung).

 

Verkaufsunterlagen

Die entsprechenden Verkaufsunterlagen für den Bund und die betroffenen Bundesländer werden in Kürze in aktualisierter Form im Portal verfügbar sein. Das KV-Handbuch enthält bereits alle notwendigen Aktualisierungen.

 

Handlungsbedarf im Verkauf und in der Beratung

1. Erhöhung der Beihilfe bei Material- und Laborkosten
Eine zentrale Umstellungsaktion für unsere Bestandskunden ist nicht erforderlich. Denn der Umstellungswunsch des Kunden kann per einfacher Willenserklärung dokumentiert werden. Bis zum 30. Juni eingehende Willenserklärungen von betroffenen Bestandsversicherten werden rückwirkend kundenzentriert zum 1. Januar 2021 umgestellt. Willenserklärungen, die ab dem 1. Juli eingehen, werden zum nächsten Monatsersten durchgeführt.

2. Anhebung des Beihilfebemessungssatzes während der Elternzeit
Für die betroffenen bestandsversicherten Beamten ist es erforderlich, die bestehende Krankheitskosten-Vollversicherung für die Dauer der Elternzeit an den veränderten Beihilfeanspruch anzupassen. Bitte sprechen Sie dennoch die infrage kommenden Beamten in Ihren Beständen aktiv auf die notwendige Tarifumstellung an. Anpassungswünsche können per einfacher Willenserklärung werden. Hierzu existieren zwei Möglichkeiten:

  1. Entfall der bisherigen 20V-Tarifstufe mit Übertragung der angesammelten Alterungsrückstellung (AR) auf die verbleibende 30er-Tarifstufe. Diese AR-Übertragung führt zu einer dauerhaften Reduzierung des Beitrages der 30er-Tarifstufe. Wenn nach Ende der Elternzeit der Beihilfeanspruch wieder auf 50 Prozent sinkt, muss die jetzt wieder notwendige 20V-Tarifstufe zum dann erreichten Alter nachversichert werden (innerhalb von sechs Monaten ab Beihilfeänderung erfolgt diese Nachversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung).
  2. Die während der Elternzeit nicht benötigte 20V-Tarifstufe wird für die Dauer der Elternzeit in großer Anwartschaft geführt. Damit wird der Aufbau der Alterungsrückstellungen in der 20V-Stufe während der Elternzeit fortgesetzt. Sinkt der Beihilfeanspruch nach Ende der Elternzeit wieder auf 50 Prozent, wird die Anwartschaft der 20V-Stufe aktiviert.

 

Eine klare Empfehlung für eine der beiden Lösungen gibt es leider nicht. Beide Lösungswege haben spezifische Vorzüge.
 

 Möglichkeit a
Entfall 20V-Stufen
 
Möglichkeit b
Anwartschaft 20V-Stufe
 
Während Elternzeitbeitragsgünstiger 
Nach Elternzeit beitragsgünstiger
Nach der Pensionierungbeitragsgünstiger 

 

Im Ergebnis muss letzten Endes Ihr Kunde entscheiden, welcher Weg für ihn attraktiver ist.

Die genannten Umstellungsmöglichkeiten gelten im Übrigen entsprechend auch für die jeweiligen 20X-Tarifstufen der DRK-Beihilfetarife.

Die Anpassung des Versicherungsschutzes durch die Änderung des Bemessungssatzes können Sie zum Beispiel mit der entsprechenden Willenserklärung (12162*) beantragen sowie die Beantragung der Anwartschaftsversicherung mit dem bekannten AWV-Antrag (11307*) vornehmen.

3. Anhebung des Beihilfebemessungssatzes für freiwillig GKV-versicherte Beihilfeberechtigte
Haben freiwillig GKV-versicherte Beihilfeberechtigte in der Vergangenheit einen entsprechenden stationären Ergänzungstarif versichert, kann es durch die Anhebung des Bemessungssatzes auf 100 Prozent zu einer Überversorgung kommen. Es besteht daher die Möglichkeit, diese Ergänzung außerhalb von Kündigungsfristen bis zum 30. Juni rückwirkend zum 1. Januar 2021 zu beenden.