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Die Pauschale Beihilfe: für Anwärter in Bremen bereits ab dem 01.06.2019

Warum die Pauschale Beihilfe nur für sehr wenige Beamte in Bremen gilt und für noch weniger Sinn macht, lesen Sie hier.

30.10.2019

Ab dem 01.01.2020 können alle Beamte des Landes Bremen als Alternative zur bekannten „individuellen“ Beihilfe die sogenannte „Pauschale Beihilfe“ wählen. Für Beamtenanwärter und Referendare des Landes Bremen gilt dieses Wahlrecht bereits seit dem 01.06.2019.

Neben der Einführung der Pauschalen Beihilfe erhöht die Freie Hansestadt Bremen ab 2020 zusätzlich die Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehegatten auf 12.000 EUR.

Bereits seit dem 01.07.2019 reduziert ein Anspruch auf einen KV-Beitragszuschuss den Beihilfebemessungssatz nicht mehr um 10 %-Punkte.

Wenn man den vielen Presseberichten zu diesem Thema Glauben schenkt, soll mit Einführung der Pauschalen Beihilfe allen Landesbeamten in Bremen ein erleichterter Zugang zur GKV ermöglicht werden. Soviel zur Theorie. Im wirklichen Leben kann ein Beamter aber aufgrund der geltenden SGB V Regelungen nur zu Beginn seiner Laufbahn eine freiwillige GKV-Mitgliedschaft begründen. Und auch nur dann, wenn er bisher schon GKV-versichert war. Daran ändert auch die Einführung der Pauschalen Beihilfe nichts. Diese Zugangsmöglichkeiten zur freiwilligen GKV Mitgliedschaft bestanden auch schon vor der Beihilfeänderung.

Die Neuerungen zum 01.01.2020 in Bremen im Überblick:

  • Pauschale Beihilfe = „Beitragszuschuss“ zur KV (GKV-PKV)
  • Beamte haben ab dem 01.01.2020 ein Wahlrecht auf „individuelle Beihilfe“ oder „Pauschale Beihilfe“ (Beamte auf Widerruf bereits seit 01.06.2019). Für die Wahl der Pauschalen Beihilfe ist eine entsprechende Willenserklärung erforderlich
  • Bei Wahl der „Pauschalen Beihilfe“ entfällt gleichzeitig der bisherige „individuelle“ Beihilfeanspruch. In der o.g. Willenserklärung ist daher neben der Wahl der pauschalen Beihilfe auch explizit der Verzicht auf die individuelle Beihilfe zu erklären
  • Kosten bei dauernder Pflegebedürftigkeit bleiben weiter beihilfefähig (PVB)
  • Pauschale Beihilfe bei GKV-Mitgliedschaft entspricht der Hälfte des zu zahlenden GKV-Gesamtbeitrags (Gesamtbeitrag = Beitragssatz ohne Krankengeldanspruch + Zusatzbeitrag, bei Versorgungsempfängern = allgemeiner Beitragssatz + Zusatzbeitrag)
  • Pauschale Beihilfe bei PKV-Mitgliedschaft entspricht der Hälfte des zu zahlenden PKV-Gesamtbeitrags; je Person max. halber Höchstbeitrag des Basistarifs (nur nach BEG absetzbare Beitragsanteile werden berücksichtigt)
  • Beitragsrückerstattungen (gilt für GKV und PKV) müssen gemeldet werden und führen rückwirkend zur Reduzierung der Pauschalen Beihilfe (wie die Anrechnung der BRE durchgeführt wird, ist derzeit noch nicht genau beschrieben)
  • Generell kann die Entscheidung für die Pauschale Beihilfe jederzeit getroffen werden – sie ist aber unwiderruflich (Einzige Ausnahme: Erneutes Wahlrecht in Richtung „individueller“ Beihilfe nur bei Verbeamtung auf Probe)
  • Handelt der Beamte bei Verbeamtung auf Widerruf nicht, erhält er automatisch die individuelle Beihilfe
  • Auch bei anschließender Verbeamtung auf Probe muss das Wahlrecht auf Pauschale Beihilfe erneut ausgeübt werden (handelt er nicht, wird die individuelle Beihilfe gewährt)
  • Die Pauschale Beihilfe ist grundsätzlich steuerfrei (Ausnahmen, z.B. bei berücksichtigungsfähigen Angehörigen möglich)
  • Anhebung der Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehegatten von derzeit 10.000 EUR auf zukünftig 12.000 EUR (Gesamtbetrag der Einkünfte §2 Abs. 3 EStG)

Pauschale Beihilfe - Auswirkungen für den Bestand und das Neugeschäft

Die Beihilfeänderung erhöht den Beratungsumfang sowohl im Bestand als auch im Neugeschäft.

Was sollten Sie bei der Beratung unbedingt beachten?
Der Beamte trifft mit seiner Entscheidung für die pauschale Beihilfe eine relativ finale Entscheidung. Daher sollte vorher unbedingt ein Blick auf die zu erwartenden noch kommenden Lebenssituationen bis zur Pensionierung geworfen werden.

Unser Ergebnis: Zusammenfassend erzeugt die Entscheidung für die bekannte “individuelle“ Beihilfe in Kombination mit einer beihilfekonformen SIGNAL IDUNA Krankheitskosten-Vollversicherung die meisten Vorteile. Neben dem vollen Privatpatientenstatus im ambulanten und stationären Bereich profitiert der Beamte von durchweg günstigen Beiträgen. Speziell im Ruhestand mit der dauerhaften Beitragsreduzierung durch Erhöhung des Beihilfe-Bemessungssatzes um 10 % Punkte. Zu erwähnen sind auch die deutlichen PKV-Leistungsvorteile wie z.B. bei der Versorgung mit Implantaten, Zahnbehandlung und Zahnersatz, sowie bei wahlärztlicher Behandlung im Krankenhaus und bei Unterbringung im Ein-Bettzimmer. Auch beim Wechsel des Dienstherrn stellt nur die individuelle Beihilfe eine bedarfsgerechte Anpassung des Versicherungsschutzes sicher. Als freiwilliges GKV Mitglied müsste der Beamte ab diesem Zeitpunkt den gesamten Beitrag allein aufbringen. Alternativ wäre gegebenenfalls ein Wechsel in die PKV natürlich möglich, der Beitrag orientiert sich aber am „höheren“ Eintrittsalter. Und ein erleichtertes Zugangsrecht im Rahmen der PKV-Öffnungsaktionen wird in der Regel zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen.

Apropos PKV: Mit der neuen Regelung erhält der Beamte auch die Möglichkeit, eine 100 % PKV-Absicherung zu wählen. Und die erzeugt einen wesentlichen Handling-Vorteil, den wir in letzter Zeit vermehrt als Wunsch aus unseren Kundenkreisen wahrnehmen. Der Beamte muss seine Rechnungen nicht mehr an zwei Leistungserbringer schicken und den jeweiligen Geldeingang überprüfen. Er profitiert besonders, wenn er bei einem „schnellen“ PKV-Unternehmen abgesichert ist. Und mit unserer Rechnungs-App klappt die Erstattung in vielen Fällen innerhalb von zwei Tagen.

Entscheidet sich Ihr Kunde für die Pauschale Beihilfe mit 100% - PKV-Absicherung ist dies in den Tarifserien BeihilfeSTART, BeihilfeKOMFORT und BeihilfeEXKLUSIV möglich.

Anhebung der Einkommensgrenze - Auswirkungen für den Bestand

Die Anhebung der Einkommensgrenze zum Jahreswechsel auf 12.000 EUR führt zu einer deutlichen Erweiterung des Kreises der berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Wichtig: Der relevante Betrag zur Ermittlung der Grenze ist der Gesamtbetrag der Einkünfte (§2 Abs. 3 EStG). Dieser ist nicht identisch mit dem Bruttoeinkommen oder dem zu versteuernden Einkommen. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist separat pro Person im jeweiligen Steuerbescheid ausgewiesen und daher leicht zu ermitteln.

Überprüfen Sie daher Ihre vorhandenen Beamtenbestände, ob Angehörige durch die Erhöhung der Einkommensgrenze wieder berücksichtigungsfähig werden und passen deren bestehenden Versicherungsschutz entsprechend an. Die freiwerdenden Beitragsanteile durch die bedarfsgerechte Anpassung können z.B. perfekt zur Verbesserung des Versicherungsschutzes (zusätzliches EKH oder private Pflegeergänzung) oder auch zur Beitragsreduzierung im Alter (Stichwort peB) eingesetzt werden.

Entfall der 10 % Reduzierung trotz KV-Zuschuss – Auswirkungen für den Bestand
Der Entfall der Reduzierung um 10 % Punkte sobald ein Beitragszuschussanspruch von mindestens 41 EUR besteht hat ebenfalls Auswirkungen auf den Versicherungsbedarf der betroffenen Kunden. Überprüfen Sie daher ihre Bestände auf Beamte, die einen Beitragszuschussanspruch von mindestens 41 EUR haben. Die bedarfsgerechte Anpassung des Versicherungsschutzes können Sie bis zum 31.12.2019 rückwirkend zum 01.07.2019 beantragen (Eingang HV). Auch hier gilt: Die freiwerdenden Beitragsanteile durch die bedarfsgerechte Anpassung können z.B. perfekt zur Verbesserung des Versicherungsschutzes (zusätzliches EKH oder private Pflegeergänzung) oder auch zur Beitragsreduzierung im Alter (Stichwort peB) eingesetzt werden.

Resümee

Nach unserer Einschätzung und den ersten Erfahrungen aus der Einführung der Pauschalen Beihilfe in Hamburg wird die Pauschale Beihilfe – wenn überhaupt - von Landesbeamten der unteren Einkommensstufen gewählt. Interessant ist auch, dass sich in Hamburg nur wenige der bereits bei Einführung freiwillig gesetzlich versicherten für die Pauschale Beihilfe entschieden haben. In Bremen werden sich noch weniger der bereits gesetzlich versicherten Beamten für die Pauschale Beihilfe entscheiden, da ein Großteil dieser Beamten bereits einen Beitragszuschuss aus einer alten Beihilferegelung erhält. Und zwar ohne Verlust des Beihilfeanspruchs.

Und das ist der wesentliche Unterschied zur Pauschalen Beihilfe: Man verliert im Gegenzug die nebenher bestehenden Beihilfeansprüche. Das sollte man in diesem Zusammenhang nicht vergessen. Denn um diesen Leistungsnachteil auszugleichen müsste man korrekterweise die notwendigen privaten Ergänzungstarife gegenrechnen.

Und auch im Ruhestand bleiben die Pensionäre weiterhin freiwilliges Mitglied der GKV und zahlen damit auch im Ruhestand Beiträge auf Basis der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Also auch auf Kapitalerträge und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Denn anders als „normale“ Arbeitnehmer erhalten Pensionäre keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und werden somit eben nicht Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Und damit profitieren sie auch nicht von geringeren Beiträgen im Ruhestand durch die Mitgliedschaft in der KVdR.

Für alle anderen gilt: Im Ergebnis verändert die Einführung der Pauschalen Beihilfe die grundsätzliche PKV-Empfehlung nicht.

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