SIGNAL IDUNA Logo
Gesundheit

4 Urteile, die Sie für Ihre BU-Beratung kennen sollten

Sind Sie auf dem Laufenden, was die Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeitsversicherung angeht? Falls nicht, finden Sie hier wichtige Urteile aus der letzten Zeit.

26.03.2019

Die Knackpunkte sind hinlänglich bekannt: Wenn es zum Streit zwischen BU-Versicherern und ihren Kunden kommt, dreht es sich meist um Gesundheitsangaben (vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung) oder um die Verweisung auf eine andere Tätigkeit. Folglich müssen sich auch die Gerichte hauptsächlich mit diesen Themenkomplexen befassen. Nutzen Sie die folgenden Urteile, um Ihren Kunden in der BU-Beratung mögliche Fallstricke und deren Konsequenzen zu verdeutlichen:

1. Streitfall „spontane Anzeigepflicht“: Immer wieder wird die Frage, ob ein Kunde auch nicht explizit abgefragte Vorerkrankungen angeben muss, vor Gerichten verhandelt – mit uneinheitlichem Ergebnis. Zuletzt klagte ein Orthopädietechniker, der seine Multiple Sklerose verschwiegen hatte, da er zum Zeitpunkt des Antrags voll seinem Beruf nachgehen konnte – nur danach hatte die Versicherung, neben wenigen anderen konkreten Leiden, gefragt. Das letztinstanzliche Urteil des OLG Karlsruhe fiel gemischt aus: Zum einen habe der Kläger keine Verpflichtung gehabt, von sich aus auf sein Leiden hinzuweisen. Zum anderen aber sei die damalige Angabe, noch voll arbeitsfähig zu sein, unzutreffend gewesen. Ein Rentenanspruch besteht daher nicht (AZ 12 U 156/16).

2. Ein klarer Fall liegt hingegen bei einer Klägerin aus Osnabrück vor: Sie hatte zwar bei den Gesundheitsfragen einen Reitunfall von 2002 und ein seitdem verkürztes Bein angegeben, nicht aber mehrere orthopädische Behandlungen 2012 und 2013, deretwegen sie auch Krankengymnastik erhielt. Sowohl das Landgericht als auch das OLG Oldenburg glaubten der Beteuerung, dass die Klägerin die Angaben „aus Versehen“ unterlassen haben, nicht. Der Tatbestand der „arglistigen Täuschung“ ist damit erfüllt, Rente abgelehnt (AZ 5 U 120/18).

3. Ein Gas-/Wasser-Installateur erhielt von 2002 bis 2015 eine BU-Rente. Dann stoppte die Versicherung die Zahlungen, weil der Kunde eine Umschulung absolviert und eine Tätigkeit als technischer Zeichner aufgenommen hatte. Diese seit mit dem Beruf des Gas-/Wasser-Installateurs vergleichbar, so die Begründung. Der Mann zog vor Gericht und unterlag in erster Instanz. Im Berufungsverfahren vor dem OLG Oldenburg hingegen erhielt er Recht. Die Richter errechneten, dass sein Einkommen um knapp 28 Prozent unter dem liegt, dass er vermutlich als Installateur bezöge. Die Verweisung auf den neuen Beruf ist damit ausgeschlossen (AZ 5 U 84/16).

4. Ein Mann hatte eine radiologische Untersuchung verschwiegen, die aufgrund einer Jahre zuvor erlittenen Lungenembolie (die nicht in den Abfragezeitraum fiel) erfolgt war. Nach einer erneuten Lungenembolie beantragte er BU-Rente, die jedoch unter Verweis auf die Untersuchung verweigert wurde. Klarer Fall eigentlich, und dennoch verdonnerten die Richter am Bundesgerichtshof den Versicherer zur Zahlung. Grund: Die Konsequenzen falsch bzw. unvollständig beantworteter Gesundheitsfragen seien dem Mann nicht hinreichend verdeutlicht worden. Im VVG heißt es nämlich in Paragraf 19 Absatz 5: „Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat“ (AZ IV ZR 16/17).

Derartige Rechtsstreitigkeiten sind auch für Makler keine schöne Erfahrung. Daher empfiehlt es sich, dem Prozessrisiko mit einem leistungsstarken Produkt eines anerkannt kundenfreundlichen Versicherers – inklusive klar formulierter Bedingungen – von vornherein vorzubeugen. Für die BU-Police der SIGNAL IDUNA spricht neben diesen Punkten aber vor allem ihr sehr gutes Preis-Leistungs-Verhältnis.

Weitere Artikel finden Sie hier
Anmeldung Newsletter

Newsletter-Anmeldung

Jetzt keinen Artikel mehr verpassen. Abonnieren Sie den monatlichen Newsletter mit Themen rund um Produkt, Vertrieb und Service. Kurzweilig und aktuell.