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Vorsorge & Vermögen

Wenn falsche Abrechnungen den BU-Schutz gefährden

Nicht selten weicht der Inhalt einer Patientenakte von den tatsächlich erlittenen Erkrankungen deutlich ab. Diese Fehler können sich im Fall einer Berufsunfähigkeit fatal auswirken, wenn der Versicherer aus diesem Grund die Leistung verweigert. Wie man sich davor schützen kann, klären wir in diesem Artikel.

19.08.2020

Wer seine Arbeitskraft mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) absichert, vertraut darauf, dass ihm im Fall der Fälle die vereinbarte BU-Rente ausgezahlt wird. Im Leistungsfall prüfen Versicherer jedoch zunächst, ob eine vorvertragliche Anzeigepflichverletzung vorliegt. Das bedeutet, es wird anhand von Arztunterlagen eruiert, ob der Versicherte auch alle Gesundheitsfragen bei Abschluss der BU richtig und vollständig beantwortet hat. Dies betrifft meist den Zeitraum der dem Abschluss vorangegangenen fünf bis zehn Jahre.

Selbst wenn der Kunde sich sicher ist, keine Erkrankung vergessen zu haben, kann es zu Problemen kommen. Denn bisweilen rechnen Ärzte etwas anderes gegenüber der Krankenkasse ab, als tatsächlich gegenüber dem Patienten diagnostiziert wurde, um eine höhere Leistung zu erhalten. Experten sprechen von einem systemischen Abrechnungsproblem der Ärzte. Nach Schätzungen versierter Makler soll etwa jeder fünfte BU-Kunde und insbesondere gesetzlich Versicherte betroffen sein.

Abgerechnete Diagnosen fallen schlimmer aus

So wird zum Beispiel in den Krankenakten aus einer depressiven Verstimmung eine waschechte Depression oder aus einer einmaligen Einrenkung ein chronisches Rückenleiden, ohne dass der Patient dies weiß. Anders als bei der privaten Krankenversicherung bekommt ein gesetzlich versicherter Patient die Abrechnungen des Arztes nicht zu Gesicht. Privatpatienten können indes auch betroffen sein. Sie erhalten zwar alle Abrechnungen, verstehen aber oftmals die komplexen medizinischen Fachbegriffe nicht oder schauen sich die Dokumente kaum an.

Es muss dabei nicht immer um Abrechnungsbetrug gehen, oftmals kann eine falsch abgerechnete Diagnose auch harmlose Gründe haben. Etwa eine Gefälligkeitsdiagnose, um eine rasche Krankschreibung zu erhalten. Oder Verlegenheits- oder Verdachtsdiagnosen, die sich im Nachgang als nicht zutreffend herausstellen und dann nicht mehr korrigiert werden.

Solche Verschlimmerungen der Tatsachen können sich im BU-Fall fatal auswirken und zu einer Ablehnung der Anerkennung des BU-Falls führen. Um eine solche Situation zu verhindern, empfiehlt es sich vor dem Abschluss sicher zu gehen, dass die Krankenakten in Ordnung sind. Jeder Krankenversicherte hat das Recht, seine Akten anzufordern und durchzusehen. Versicherungsmakler helfen dabei gerne und halten zum Beispiel entsprechende Musteranschreiben vor.

Wie korrigiert man falsche Abrechnungen?

Fallen dabei Diagnosen auf, die den Versicherten irritieren, kann er den Arzt kontaktieren und für Aufklärung und gegebenenfalls eine Streichung der Diagnose in den Akten sorgen. Dabei empfiehlt es sich freundlich und sachlich zu bleiben, denn Empörung und Drohungen sind wenig zielführend.

Der Check muss logischerweise vor der Risikoanfrage des Maklers geschehen. Natürlich kostet eine solche Vorgehensweise Zeit und Nerven, damit stellt man aber sicher, dass später nichts schiefgeht. Nur eine gewissenhafte Aufarbeitung der eigenen Gesundheitshistorie bietet nachhaltige Sicherheit vor der späteren Aufdeckung vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen.

Dieser Weg ist freiwillig. Der Gesetzgeber gibt angehenden BU-Versicherten lediglich vor, zum aktuellen Gesundheitszustand anzugeben, wovon man Kenntnis hat. Dies ist in Paragraph 19 des Versicherungsvertragsgesetzes geregelt. Es müssen alle bekannten Gefahrumstände angezeigt werden, die erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform fragt. Sobald man von einer Falschabrechnung weiß, darf man diese nicht verschweigen.

Patientenquittung und ärztliche Stellungnahmen

Eine alternative Möglichkeit ist, bei der Krankenkasse oder der kassenärztlichen Vereinigung eine Patientenquittung anzufordern. Dort werden in der Regel alle Diagnosen tabellarisch aufgeführt. Allerdings gibt es je nach Kasse große Unterschied über den abgedeckten Zeitraum. Auch werden stationäre Krankenhausaufenthalte meist nicht aufgelistet.

Empfehlenswert sind auch ärztliche Stellungnahmen für den BU-Versicherer im Stil einer Unbedenklichkeitserklärung. Wenn zum Beispiel der langjährige Hausarzt darin erklärt, dass der Patient keine chronischen, organischen oder psychischen Erkrankungen aufweist, hat man einen gewissen Schutz vor später im BU-Leistungsfall auftauchenden Falschabrechnungen in den Patientenakten.

Versierte Versicherungsmakler beherrschen das gesamte Instrumentarium rund um die Risikovoranfrage zu einer BU und beraten den Kunden daher über alle möglichen Optionen. Die BU soll schließlich echten und langanhaltenden Schutz bieten.

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