Jeder, der eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) abschließt, muss zuvor einen Fragebogen zu seinem aktuellen Gesundheitsstatus, seiner beruflichen Tätigkeit und zu möglicherweise gefährlichen Freizeitaktivitäten beantworten. Meist lautet die Frage letzteres betreffend recht allgemein: „Sind Sie privat Gefahren ausgesetzt?“.
Als typische Beispiele werden in der Regel Motorradfahren, Tauchen, Bergsteigen oder Flugsport wie Fallschirmspringen aufgeführt. Manche Versicherer zählen auch Reiten dazu. Hingegen gelten Sportarten wie Golf, Fußball oder Skilanglauf nicht zu den gefährlichen sportlichen Hobbys.
Je nachdem, wie der BU-Versicherer die angegebenen Freizeitaktivitäten beurteilt, kann er den Antrag normal annehmen, Risikozuschläge oder Ausschlüsse festsetzen oder den BU-Antrag gleich komplett ablehnen. Wer hier seine Vorlieben verschweigt, begeht eine vorvertragliche Anzeigepflichtsverletzung, die später – falls der BU-Fall etwa durch einen Unfall bei einer dieser Sportarten eintritt – zu einer Verweigerung der Leistung führen kann.
Details spielen große Rolle bei Aufschlägen
Die Versicherer schauen dabei durchaus genau hin. Beim Tauchen etwa können die Tauchtiefe und die Orte, an denen getaucht wird, entscheidend dafür sein, ob ein Risikoaufschlag verlangt wird. Auch beim Bergwandern fragen Versicherer konkret nach, in welchen Gebieten und wie häufig geklettert wird und welche Sicherungen dabei verwendet werden. Während Motorradfahren meist nur zu einer geringen Beitragserhöhung führt, können Extremsportarten in Risikoaufschlägen von bis zu 100 Prozent resultieren.
Bestimmte Freizeitaktivitäten sind bei vielen Versicherern generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dazu gehören etwa die Teilnahme an Motorrad- oder Autorennen, Höhlentauchen, Klippenspringen oder Skydiving. Wer gleich mehrere dieser Sportarten in seiner Freizeit betreibt, muss damit rechnen, dass sein BU-Antrag komplett abgelehnt wird.
Keine Nachmeldepflicht für Freizeitsport
Für Hobbys gilt übrigens generell keine Nachmeldepflicht. Wer also erst mit 50 Jahren seine Vorliebe für das Motorradfahren oder das Fallschirmspringen entdeckt und seinen BU-Vertrag zuvor abgeschlossen hat, muss diese neuen Freizeitaktivitäten dem BU-Versicherer nicht nachmelden.