Die Reform der privaten Altersvorsorge
Das Altersvorsorge-Reformgesetz (AVRG) ist eine der größten Reformen der privaten Altersvorsorge. Die Reform soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten und löst dann die bekannte "Riester-Rente" durch ein neues Fördermodell ab.
Dieses Thema ist schon jetzt sehr präsent - gerade im Netz und speziell in den sozialen Netzwerken wird bereits die Werbetrommel gerührt.
Das kann gerade bei Kunden mit einem Riester-Vertrag zu Verunsicherung führen.
Die wesentlichen Neuerungen im Überblick
Mit der Reform bringt der Gesetzgeber eine ganze Reihe von Änderungen und Neuerungen auf den Weg:
- Größere Produktauswahl
Neben einem gesetzlich vereinheitlichten Standardprodukt (2 Fonds zur Auswahl, max. Effektivkosten in Höhe von 1% p.a.) wird es ein Altersvorsorgedepot (ohne Garantie, größere Fondsauswahl) und ein Garantieprodukt (Beitragsgarantie 80% oder 100%) geben. Die Produkte können neben Lebensversicherungsunternehmen auch durch Banken, Asset Manager sowie Neobroker angeboten werden. Das Standardprodukt soll auch durch einen öffentlichen Träger angeboten werden.
- Zulagenförderung wird vereinfacht
Die neue Förderung ist nur noch von der Höhe der selbst eingezahlten Beiträge abhängig.
Eine einkommensabhängige Berechnung – wie bei der Riester-Rente – entfällt.
Die neue Grundzulage ist in Abhängigkeit des eigenen Beitrags gestaffelt.
Sie beträgt max. 540 EUR pro Jahr und berechnet sich wie folgt:
Die neue Kinderzulage beträgt für jedes (kindergeldberechtigte) Kind höchstens 300 EUR und wird bereits bei einem eigenen Beitrag von 25 EUR im Monat (300 EUR im Jahr) in voller Höhe gewährt:
Beispiel
Eine Person ist ledig, hat zwei unterhaltsberechtigte Kinder und der Eigenbeitrag beträgt 120 EUR im Monat (1.440 EUR im Jahr).
- Der schon von Riester bekannte Berufseinsteiger-Bonus in Höhe von 200 EUR bleibt ebenso erhalten wie die mittelbare Förderung von Ehepartnern ohne eigenen (originären) Zulagenanspruch. Allerdings erhöht sich der bisherige Mindesteigenbeitrag von 60 EUR auf 120 EUR im Jahr.
- Die Günstigerprüfung im Rahmen der Steuererklärung bleibt bestehen. Ist die Steuerersparnis aus den angesetzten Eigenbeiträgen und Zulage(n) höher als die gewährte(n) Zulage(n), wird die Differenz über die Steuererklärung erstattet.
- Weitere Änderungen: Der Kreis der Förderberechtigten wird erweitert. Neben Beamten und Arbeitnehmern können zukünftig auch Selbstständige von der Förderung profitieren.
Wie geht es weiter?
Über alle weiteren Neuerungen halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.