- Erhöhung des Steuerfreibetrags für die Umlage des Arbeitgebers gemäß § 3 Nr. 56 EStG (jährlich 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung), dieser beträgt nun 4.056 EUR p. a. Hinweis: Alle geförderten Beiträge zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung gem. § 3 Nr. 63 EStG - Arbeitgeberbeiträge und Beiträge zur Entgeltumwandlung - werden auf die Steuerfreibeträge nach § 3 Nr. 56 EStG angerechnet.
- Erhöhung des Steuerfreibetrags gem. § 3 Nr. 63 EStG für Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren auf jährlich 8.112 EUR
- Anhebung der Höchstgrenze des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts auf monatlich 21.125 EUR
- Erhöhung des Mindestbeitrags zur freiwilligen Versicherung auf monatlich 24,72 EUR
- Aufgrund des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes erhöht sich der Grenzbetrag für die einseitige Abfindung von Kleinbetragsrenten auf 1,5 % der SV-Bezugsgröße, das sind monatlich 59,33 EUR. Die neue Abfindungsgrenze gilt ab dem Tag nach Verkündung des Gesetzes. Die Satzung der VBL sowie die AVB für die freiwillige Versicherung sehen aktuell jedoch nur Abfindungen bis zu 1 % der SV-Bezugsgröße vor. Daher greift die Neuregelung bei VBL-Versicherten zurzeit nicht. Für sie gilt daher die Grenze von 39,55 EUR.