Bundesbesoldung neu: Was Sie jetzt wissen müssen.

Die Bundesbesoldung erfährt eine umfassende Neustrukturierung. Gehaltsanpassungen, eine moderne Struktur und tiefgreifende Änderungen beim Familienzuschlag sind beschlossene Sache. Diese Reformen beeinflussen direkt die Finanzplanung von Beamten und Versorgungsempfängern.

Für eine vorausschauende Beratung Ihrer Kundinnen und Kunden  im öffentlichen Dienst ist die Kenntnis dieser Entwicklungen entscheidend.

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Neustrukturierung und Anpassung der Bundesbesoldung und Versorgung

Seit über einem Jahr warten die Bundesbeamten und Versorgungsempfänger auf die wirkungsgleiche Übertragung des Tarifergebnisses vom 06.04.2025 der Angestellten des Bundes. Nun endlich gibt es einen Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums, der darauf abzielt, die Besoldung und Versorgung von Bundesbeamten und Versorgungsempfängern an die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur "amtsangemessenen Alimentation" anzupassen und die Gehaltsstruktur grundlegend zu modernisieren. 

Die wesentlichen geplanten Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Lineare Gehaltserhöhungen:

  • Zum 1. April 2025: Eine (rückwirkende) lineare Erhöhung der Dienst-, Anwärter- und Versorgungsbezüge um 3,0 %.

  • Zum 1. Mai 2026: Eine weitere Erhöhung um 2,8 %, die im Rahmen einer kompletten Neustrukturierung der Gehaltstabellen umgesetzt wird.


 

2. Strukturelle Reform der Besoldung:

  • Mindestbesoldung nach neuem Maßstab: Die Besoldung wird so angepasst, dass sie der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts entspricht. Als Maßstab dient nicht mehr die Grundsicherung, sondern das Medianeinkommen der Bevölkerung. Die unterste Besoldungsgruppe (A 3, Stufe 2) muss demnach die Grenze von  80 % dieses Medianeinkommens erreichen.    
  • Abschaffung der Erfahrungsstufe 1: Um die Eingangsbesoldung in allen Laufbahnen anzuheben und die Attraktivität des öffentlichen Dienstes zu steigern, wird die erste Erfahrungsstufe in der Grundgehaltstabelle der Besoldungsordnung A gestrichen. 

3. Änderungen beim Familienzuschlag:

  • Der bisherige Familienzuschlag der Stufe 1, der im Wesentlichen vom Familienstand „verheiratet“ abhing, wird abgeschafft. Der entsprechende Betrag wird direkt in die Grundgehaltstabellen integriert, was zu einer Verwaltungsvereinfachung führt.
  • Der neue, rein kinderbezogene Familienzuschlag wird deutlich erhöht und ist nun das zentrale Instrument, um den tatsächlichen Unterhaltsaufwand für Kinder abzubilden.
  • Darüber hinaus werden neue ergänzende Familienzuschläge für Verheiratete und Alleinerziehende eingeführt. Diese sollen in atypischen Fällen, in denen kein Partnereinkommen unterstellt werden kann (z.B. wegen Kinderbetreuung oder Pflege von Angehörigen), einen finanziellen Ausgleich schaffen. 

4. Auswirkungen für Versorgungsempfänger

  • Neuer Steigerungssatz: Bisher wurden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge vor der Berechnung des Ruhegehalts mit einem Faktor (0,9901) multipliziert und vom Ruhegehalt noch ein weiterer Abzug für Pflegeleistungen vorgenommen. Mit dem neuen Gesetz werden diese beiden Rechenschritte zur Vereinfachung und Erhöhung der Transparenz direkt in den Steigerungssatz für die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten eingerechnet. Der neue Satz von 1,744 % entspricht dem bisherigen Ruhegehaltssatz von 1,79375 % nach Anwendung beider Faktoren.
  • Neuer Höchstruhegehaltssatz: Dementsprechend sinkt der maximale Ruhegehaltssatz von derzeit 71,75 % auf 69,76 %.
  • Für bereits am 30.04.2026 vorhandene Versorgungsempfänger wird es zur Neuberechnung des Ruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge eine Übergangsregelung geben. 

Der nächste Schritt ist der noch ausstehende Kabinettsbeschluss. Es bleibt abzuwarten, ob sich die neuen Regelungen, insbesondere die Abkehr von der pauschalen Honorierung des Familienstandes, durchsetzen werden. Der kinderlose ledige Beamte wird dem Verheirateten gleichgestellt, sozusagen aufgewertet, im Ergebnis verliert jedoch niemand an Einkommen.

Familien mit Kindern werden sogar künftig eine deutlich höhere  Besoldung erhalten. Dieses Modell entspricht mehr der gesellschaftlichen Realität, in der das Doppelverdienermodell die Regel ist und beide Partner zum Familieneinkommen beitragen. Das Bundesverfassungsgericht hatte wiederholt kritisiert, dass eine pauschale Alimentierung des Ehepartners nicht mehr zu rechtfertigen ist. 

Wir werden Sie über dieEntwicklungen im Gesetzgebungsverfahren auf dem Laufenden halten.

 

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