Erweiterung der Fondspalette der freien Fondsauswahl – Erhöhung der Höchstanzahl an freien Fonds
Wir haben die maximale Anzahl zu wählender Fonds auf 20 Fonds erhöht. Ihr Kunde kann damit 20 Fonds gleichzeitig besparen. Gleichzeitig können wir Ihnen und Ihren Kunden nun über 80 Fonds für die freie Fondsanlage anbieten. Davon viele Fonds nach Art. 8 und Art. 9 der Offenlegungsverordnung.
Zusätzlich führen wir das Rebalancing für die freie Fondsanlage ein. Dabei wird das Guthaben in der freien Fondsanlage jährlich gemäß der vereinbarten Zuführungsverhältnisse neu aufgeteilt.
Neu: Kapitalrückgewähr im Rentenbezug
Bei Tod nach Rentenbeginn wird eine Hinterbliebenen- oder Waisenrente aus dem Todesfallkapital gebildet. Dieses ergibt sich aus dem zum Rentenbeginn zur Verfügung stehenden Vertragsguthaben der Versicherung, abzüglich der bereits vor dem Tod der versicherten Person gezahlten Renten. Dabei besteht die Option auf vollständige Kapitalauszahlung. Für steuerlich nicht anerkannte Personen wird ein Sterbegeld in Höhe des Todesfallkapitals (höchstens 8.000 Euro) ausgezahlt.
Sockelrente im Rahmen der BOLZ
Für die Produkte GIBL und GIBLK steht ab sofort die Möglichkeit zur Verfügung, statt der Bonusrente die Sockelrente auszuwählen. Die Sockelrente bietet im Vergleich zur Bonusrente eine höhere Startrente.
Bei aktueller Deklaration (Sockel-Zins 1,6 %) liegt die Sockelrente (wie in der pAV) je nach Vertragskonstellation ca. 25 % - 30 % oberhalb der normalen Bonusrente:
Die Sockelrente bietet im Vergleich zur Bonusrente eine erhöhte Startrente. Dieser Vorteil wird im Verlauf durch geringere jährlichere Steigerungen ausgeglichen. Bleibt die aktuelle Deklaration konstant, überholt die Bonusrente dadurch die Sockelrente nach ca. 17 Jahren.
Hinweis: Es kann in Ausnahmen zu einer Senkung der Rente kommen. Bei planmäßigem Verlauf führt sie aber wie die Bonusrente zu einer mindestens gleichbleibenden Rente. Es ist stets sichergestellt, dass alle Überschüsse, die im Rentenbezug entstehen, an den Rentenbezieher weitergegeben werden.
Einfache und flexible Regelungen der Erhöhungsmöglichkeiten für Kunden: Die Ausbaugarantie ist nun das Erhöhungsrecht – wir machen es einheitlich
Der jährliche Gesamtbeitrag kann jederzeit ohne erneute Gesundheitsprüfung im bestehenden Vertrag erhöht werden (bis max. 8% der BBG West). Wird eine Beitragserhöhung durchgeführt, führt dies zur Anpassung der garantierten Mindestrente (mit den Rechnungsgrundlagen des Vertragsabschlusses) und ggf. der Leistung aus der BU-Beitragsbefreiung. Leistungen aus einer eingeschlossenen BU-Rente oder HRZV werden nicht erhöht.
Wichtiger Hinweis:
In der SIGNAL IDUNA Pensionskasse AG werden die Produkte - wie oben genannt - nicht verändert und bleiben in der PG22. Auch die klassischen Produkte (BE und PK) für Tarifvertragsgeschäft bzw. Bestandskunden werden nicht verändert und bleiben in der PG22.
SI Worklife EXKLUSIV-PLUS bAV
Wir haben die Infektionsklausel um ein teilweises Tätigkeitsverbot erweitert.
Auch wurde die Ausbaugarantie angepasst:
- Neue maximale Gesamtrente 36.000 Euro p.a.
- Prozessvereinfachung: Nachweise grundsätzlich nur noch auf Anfrage
- Erhöhung über max. Gesamtrente hinaus auf bis zu 72.000 Euro p.a. bei Gehaltssprung
Zusätzlich sind Risikozuschläge nicht mehr von der Berufsgruppe abhängig: „25% sind jetzt 25%“. Gleichzeitig wurde die Klarstellung eingearbeitet, dass die Dynamik und die Ausbaugarantie erlöschen, z.B. bei Vorliegen eines BU-Leistungsantrages.