Die Gretchenfrage lautet: Ist eine Impfung eine Heilbehandlung?
Von ihrer Beantwortung hängt ab, ob das Impfen noch den typischen Tätigkeiten eines Apothekers zugerechnet werden kann. Auf diese beschränkt sich bekanntlich der Schutz einer Betriebshaftpflichtversicherung (BHV), sofern keine Zusatzvereinbarungen bestehen.
Der Hintergrund: Seit März 2020 ist es Apothekern gesetzlich erlaubt, Grippeschutzimpfungen vorzunehmen. Im darauffolgenden Herbst begannen entsprechende Modellprojekte im Saarland und im Rheinland – gegen den Protest der Ärzteschaft, die Impfberatung und -durchführung als originär ärztliche Heilbehandlungstätigkeiten betrachtet. Auch der Versicherer-Gesamtverband GDV stuft das Impfen als Heilbehandlung und damit als „neues Risiko“ im Sinne von A1–9 AVB BHV ein.