Regressforderungen über die Betriebshaftpflicht gedeckt: vermeintliche Versicherungslücke besteht nicht

Gerade im Bauhandwerk passiert es immer wieder, dass Sozial­versicherungsträger Betriebsinhaber oder leitende Angestellte nach Arbeitsunfällen in Regress nehmen. Entgegen anders lautenden Informationen sind diese Regressforderungen allerdings über die Betriebshaftpflicht­versicherung gedeckt. Darauf weist die SIGNAL IDUNA nun erneut hin.

Veröffentlicht am 21. Juni 2021

Aktuell sind leider wieder fachlich falsche Informationen im Umlauf und stiften Verwirrung in Betrieben und Berufsstandsorganisationen. Dort wird unter anderem behauptet, dass in der Betriebshaftpflicht nicht mitversichert sei, wenn etwa Versäumnisse eines Vorgesetzten zu einem Arbeitsunfall mit weitreichenden Folgen führen. Hat dieser nämlich grob fahrlässig gehandelt, nimmt ihn der zuständige Sozialversicherungsträger, beispielsweise die Berufsgenossenschaft, nicht selten in Regress. Bei schweren Unfällen können da leicht Beträge im oberen fünfstelligen Bereich zusammenkommen.

Diese Regressforderungen müssten dann im Rahmen einer Durchgriffshaftung von Geschäftsführer oder Betriebsinhaber angeblich aus eigener Tasche bezahlt werden.

Die behauptete vermeintliche Versicherungslücke besteht nicht, so die SIGNAL IDUNA

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem Urteil zu einem Musterfall (AZ 2 U 574/12) eindeutig festgestellt, dass „der Betriebshaftpflichtversicherer der Arbeitgeberin des Beklagten für den vom Beklagten verursachten Schaden einzutreten habe.“ Geklagt hatte die Berufsgenossenschaft gegen einen Angestellten, dessen Versäumnisse den Arbeitsunfall eines Versicherten verursacht hatten.

Regressforderungen des Sozialversicherungsträgers sind über die Betriebshaftpflicht abgesichert. Hier bietet die SIGNAL IDUNA mittelständischen Betrieben passgenauen Versicherungsschutz. Dies dokumentiert unter anderem das aktuelle Produktrating von Franke und Bornberg.