Aktuell sind leider wieder fachlich falsche Informationen im Umlauf und stiften Verwirrung in Betrieben und Berufsstandsorganisationen. Dort wird unter anderem behauptet, dass in der Betriebshaftpflicht nicht mitversichert sei, wenn etwa Versäumnisse eines Vorgesetzten zu einem Arbeitsunfall mit weitreichenden Folgen führen. Hat dieser nämlich grob fahrlässig gehandelt, nimmt ihn der zuständige Sozialversicherungsträger, beispielsweise die Berufsgenossenschaft, nicht selten in Regress. Bei schweren Unfällen können da leicht Beträge im oberen fünfstelligen Bereich zusammenkommen.
Diese Regressforderungen müssten dann im Rahmen einer Durchgriffshaftung von Geschäftsführer oder Betriebsinhaber angeblich aus eigener Tasche bezahlt werden.