„Goldene Regel“ - Erweiterte Neuwertdeckung
- Neuwert: Wiederbeschaffungswert einer Sache gleicher Art und Güte in einem neuwertigen Zustand (Standardentschädigung)
- Zeitwert: Entspricht dem Neuwert abzüglich einer alters- und gebrauchsbedingten Wertminderung (Kommt immer dann zum Einsatz, wenn der Zeitwert einer Sache weniger als 40 Prozent des Neuwerts beträgt)
Abweichend von der Zeitwertregel gelten die versicherten Sachen zum Neuwert versichert, solange diese:
- zum Neuwert versichert wurden
- in den betrieblichen Prozess zum bestimmungsgemäßen Gebrauch aktiv eingegliedert sind
- laut Herstellerempfehlung regelmäßig gepflegt und gewartet wurden

