Nach zeitweiliger Berufsunfähigkeit zurück in den Beruf

Wer nach einer zeitweiligen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung in seinen Beruf zurückkehren möchte, kann auf staatliche Hilfen setzen. Aber auch Berufsunfähigkeits-Versicherer unterstützen ihre Versicherten.

Veröffentlicht am 10. November 2020

Nicht immer ist eine Berufsunfähigkeit (BU) dauerhaft für den Rest des Lebens. In manchen Fällen – zum Beispiel nach Unfällen oder einer Krebserkrankung – ist nach einer teilweisen oder vollständigen Genesung die Rückkehr in den zuvor ausgeübten Beruf möglich. Laut Statistik ist dies insbesondere in den ersten Jahren des Bezugs von BU-Leistungen und bei jüngeren Versicherten am wahrscheinlichsten.

Alle BU-Versicherer prüfen in regelmäßigen Abständen – meist alle zwei Jahre –, ob sich am Zustand der Berufsunfähigkeit etwas geändert hat. Der Versicherer hat das Recht, einmal pro Jahr entsprechende medizinische Untersuchungen bei Vertragsärzten anzuordnen und ein neues Gutachten erstellen zu lassen. Die Kosten dafür trägt der Versicherer.

Maßnahmen, die die Arbeitsfähigkeit wiederherstellen, wie beispielsweise Rehabilitationskurse, werden dabei von den Sozialversicherungsträgern unterstützt. Das Übergangsgeld für berufliche Rehabilitationsmaßnahmen ist dabei zwischen 68 und 75 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts festgeschrieben, wobei es gegebenenfalls zu einer Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung kommt.

 

Wiedereingliederungshilfe des BU-Versicherers

Auch BU-Versicherer wie die SIGNAL IDUNA leisten unter bestimmten Bedingungen Wiedereingliederungshilfen. „In unserem Tarif SI WorkLife EXKLUSIV-PLUS wird in diesen Fällen die BU-Rente noch für zwölf weitere Monate weitergezahlt, insgesamt maximal 12.000 Euro“, erläutert Michael Hinz, zuständig für das Marktmanagement Leben, Unfall und Finanzzweige der SIGNAL IDUNA Gruppe. „Je nach Einzelfall gibt es zusätzliche unterstützende Maßnahmen, wie etwa das Einschalten eines Reintegrationsdienstes, der die Versicherten beim beruflichen Wiedereinstieg unterstützt“, ergänzt Hinz.

Das ist durchaus sinnvoll, denn die Probleme bei einer Wiedereingliederung können vielfältig sein. So beherrscht der Versicherte nach einer längeren Abwesenheit womöglich seine Kenntnisse für den Job nicht mehr vollständig oder sie sind mittlerweile veraltet. Auf frühere Kontakte und Netzwerke kann eventuell auch nicht mehr zurückgegriffen werden. Ein Reintegrationsdienst kann hier Abhilfe schaffen.

Diese Leistungen der BU-Versicherer gelten als eine generelle Ergänzung zu den Maßnahmen der Rentenversicherungsträger, die konkret Umschulungen oder Reha-Maßnahmen unterstützen. Dazu muss eine ganze Reihe verschiedener Bedingungen erfüllt sein neben der Prognose, dass der ehemalige Berufsunfähige nicht mehr in seinem Beruf arbeiten kann.

 

Stufenweise Wiedereingliederung: Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Falls eine Rückkehr in den alten Job jedoch möglich erscheint, kann eine stufenweise Wiedereingliederung nach dem sogenannten Hamburger Modell erfolgen. Dadurch wird der Versicherte schrittweise an seine alte Tätigkeit herangeführt, noch während er offiziell als arbeitsunfähig gilt. Der Arbeitgeber muss zuvor auf jeden Fall zugestimmt haben, denn ein gesetzlicher Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung besteht lediglich für Menschen mit Behinderung nach § 44 SGB IX.

Eine weitere Voraussetzung dafür ist, dass ein Arzt bestätigt, dass die bisherige Tätigkeit wenigstens zum Teil wiederaufgenommen werden kann. Während der Wiedereingliederung, die bis zu sechs Monate dauern kann, werden die Kosten vom jeweiligen Sozialversicherungsträger zumeist vollständig übernommen. Der Arbeitgeber ist erst wieder in der Pflicht, das Arbeitsentgelt zu leisten, wenn die stufenweise Wiedereingliederung erfolgreich abgeschlossen ist.