- Neuwert: Wiederbeschaffungswert einer Sache gleicher Art und Güte in einem neuwertigen Zustand (Standardentschädigung)
- Zeitwert: Entspricht dem Neuwert abzüglich einer alters- und gebrauchsbedingten Wertminderung (Kommt immer dann zum Einsatz, wenn der Zeitwert einer Sache weniger als 40 Prozent des Neuwerts beträgt)
„Goldene Regel“ - Erweiterte Neuwertdeckung
Abweichend von der Zeitwertregel gelten die versicherten Sachen zum Neuwert versichert, solange diese:
- zum Neuwert versichert wurden
- in den betrieblichen Prozess zum bestimmungsgemäßen Gebrauch aktiv eingegliedert sind
- laut Herstellerempfehlung regelmäßig gepflegt und gewartet wurden