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Vorsorge & Vermögen

Arbeitskraftschutz & Steuern: Können sämtliche Beiträge zur BU-Versicherung abgesetzt werden?

Für die steuerliche Anerkennung der Kosten für die Arbeitskraftabsicherung gelten klare Regeln. Wie sieht die steuerliche Belastung konkret aus?

17.06.2020

Prinzipiell können die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) steuerlich geltend gemacht werden. Dafür ist der Posten der Vorsorge- und sonstigen Aufwendungen in der Steuererklärung vorgesehen. Neben den BU-Beiträgen zählen dazu die Aufwendungen zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung, zur privaten Altersvorsorge sowie unter anderen auch Aufwendungen für Haftpflicht-, Unfall-, oder Rentenversicherungen. Das gilt für Arbeitnehmer ebenso wie für Selbstständige.

Wie die BU-Versicherung konkret versteuert wird, hängt jedoch davon ab, ob sie als private Police, im Rahmen einer Betriebsrente über den Arbeitgeber oder als Zusatzversicherung über die Basisrente (Rürup-Rente) abgeschlossen wird. Je nach Form gelten verschiedene Höchstgrenzen für die steuerliche Anerkennung der BU-Beiträge.

Unterschiedliche steuerliche Behandlung je nach Form der BU

Fall 1: Bei einer selbstständigen privaten BU-Versicherung gehören die Beiträge zu den Vorsorge- und sonstigen Aufwendungen. Diese Beiträge können bei Angestellten bis zu einer Höhe von 1.900 Euro und bei Selbstständigen und Freiberuflern bis zu 2.800 Euro geltend gemacht werden.

Meist überschreiten Arbeitnehmer die Höchstgrenzen allerdings bereits durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Im Leistungsfall müssen private BU-Renten nur mit dem Ertragsanteil versteuert werden. Dessen Höhe hängt von der möglichen Rentendauer bei Beginn der Zahlung der BU-Rente ab. Je später die Berufsunfähigkeit eintritt, desto geringer fällt der zu versteuernde Anteil aus.

Fall 2: Erfolgt der BU-Schutz im Rahmen einer Betriebsrente, reduziert sie das zu versteuernde Einkommen über die Entgeltumwandlung. Eine solche BU-Direktversicherung wirkt sich senkend auf die Lohnsteuer und auf die Sozialversicherungsbeiträge aus. Beiträge bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der allgemeinen  Rentenversicherung -West- sind steuerfrei, bis zu 4 Prozent sind sozialversicherungsfrei.2020 liegt die maßgebliche BBG bei 6.900 Euro. Im Leistungsfall muss eine solche BU-Rente in voller Höhe versteuert werden.

Fall 3: Ist die BU als Zusatzversicherung über die Basisrente (Rürup-Rente) abgesichert, gilt eine stufenweise Versteuerung über die sogenannte Rürup-Treppe. Für 2020 gelten 90 Prozent, ab dem Jahr 2025 kann der Versicherte 100 Prozent der BU-Beiträge von der Steuer absetzen. Im Gegenzug werden jedoch die ausgezahlten BU-Renten ebenfalls mit steigenden Prozentsätzen besteuert. Ab einem Rentenbeginn im Jahr 2040 müssen BU-Renten aus Basisrenten zu 100 Prozent versteuert werden.

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