1. Das ist bei wirtschaftlichen Notlagen in der PKV zu beachten
Immer wieder kommt es vor, dass Kunden in eine Wirtschaftliche Notlage geraten. Häufige Folge: Beitragsrückstände in der KV, die sich – je nach Art des Vertrags – unterschiedlich auswirken. Hierzu stellen wir Ihnen ab sofort einen Folienvortrag mit Informationen zur Verfügung.
Die Gründe für eine Wirtschaftliche Notlage sind vielfältig. Und fast genauso vielfältig sind die Möglichkeiten, die betroffene Kunden mit SIGNAL IDUNA an ihrer Seite haben.
Im neuen Folienvortrag „Wirtschaftliche Notlage in der PKV“ gehen wir unter anderem auf
- die gesetzlichen Regelungen zur KV-Vollversicherung und PPV ein
- erläutern die Auswirkung von Beitragsrückständen für Agenturen und Kunden
- zeigen verschiedenste Maßnahmen zur Lösung auf und
- geben einen Exkurs zur Gesetzlichen Krankenversicherung.
Sie finden den Vortrag in der Anlage zu dieser Information.
2. Änderung beim Elternunterhalt seit dem 01.01.2020, stärkere Angemessenheitsprüfung durch Sozialämter und Infos zu edith.care
Seit dem 01.01.2020 müssen sich eigene Kinder erst ab einem Gesamteinkommen von 100.000 Euro an den Pflegekosten der Eltern beteiligen. Eine Pflegezusatzversicherung bleibt jedoch weiterhin unverzichtbar, um im Pflegefall den Lebensstandard zu sichern.
Grundsatz
„Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“ Dieser Grundsatz findet sich so im § 1601 BGB. Damit können Kinder grundsätzlich zu Unterhaltszahlungen für Ihre Eltern herangezogen werden. Gerade bei stationärer Pflege wird dieser Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber ihren Kindern durch die jeweiligen Sozialämter geprüft und ggf. durchgesetzt. Und zwar immer dann, wenn die Leistung der Pflegepflichtversicherung und das Einkommen sowie das Vermögen der Eltern nicht ausreichen, um die Pflegekosten zu decken.
Bis zum 31.12.2019 wurden Kinder zu Unterhaltszahlungen für die Pflege ihrer Eltern herangezogen. Unterhaltszahlungen von mehreren einhundert Euro pro Monat waren – je nach individueller Situation – keine Seltenheit.
Neu seit 01.01.2020 – das Angehörigen-Entlastungsgesetz
Zum 01.01.2020 ist das Angehörigen-Entlastungsgesetz in Kraft getreten. Der Grundsatz, dass Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren, ändert sich durch das Gesetz nicht. Jedoch wird mit dem Gesetz bestimmt, dass eine Unterhaltspflicht im Pflegefall von eigenen Kindern gegenüber den Eltern erst ab einem Gesamteinkommen von 100.000 Euro ausgelöst wird. Mit Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts gemäß § 16 SGB IV gemeint. Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sind somit abzugsfähig. Und es zählt dabei das Einkommen des Kindes. Ehegatten werden nicht miterfasst. Wir schreiben das an dieser Stelle so präzise, da in den Medien immer wieder unterschiedliche Informationen kursieren und auch Begriffe wie „steuerpflichtiges Einkommen“ oder „Bruttoeinkommen“ verwendet werden. Weitere Informationen finden Sie auch in der FAQ zum Angehörigen-Entlastungsgesetz auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
In der Folge werden ab dem 01.01.2020 deutlich weniger Kinder als bisher unterhaltspflichtig. In letzter Konsequenz tragen damit die Sozialämter zukünftig mehr Kosten als bisher, wenn die Leistung der Pflegepflichtversicherung und das Einkommen sowie das Vermögen der Eltern für die Pflege nicht ausreichen. Laut Deutschlandfunk vom 29.12.2019 wurden bislang jährlich rund 300 Millionen Euro von Kindern zurückgefordert.
Damit wird ein Verkaufsargument für die Pflegezusatzversicherung – nämlich der Schutz von Kindern vor Unterhaltszahlungen gegenüber den Eltern – abgeschwächt und gilt nur noch bei Kindern mit einem Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro. Aber wie so oft: Schließt sich eine Tür, öffnet sich eine andere...
Stärkere Angemessenheitsprüfung durch Sozialämter
Sozialämter haben bereits seit 2012 die Möglichkeit, die Leistung bei stationärer Pflege auf das Existenzminimum und damit auf eine einfache und kostengünstige Unterbringung zu beschränken. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. November 2012. Höhere Kosten können ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn dem Elternteil die Wahl einer kostengünstigeren Heimunterbringung nicht zuzumuten ist. Bislang haben nach unseren Informationen die Sozialämter kaum von dieser Regelung Gebrauch gemacht.
Nach aktuellen Informationen beabsichtigen Sozialämter zukünftig verstärkt, eine solche „Angemessenheitsprüfung“ vorzunehmen. Denn es können weniger Kinder als bisher zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden und die prognostizierten Mehrkosten belasten die Ausgaben der Kommunen. Damit wird perspektivisch eine freie Wahl des Pflegeheimes zum Teil deutlich eingeschränkt. Wir sind auf die praktischen Auswirkungen gespannt, die sich in den nächsten Monaten ergeben werden. Zur Sicherung der freien Heimwahl wird damit eine Pflegezusatzversicherung entsprechend noch wichtiger als bisher.