Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung sind steuerlich absetzbar. Diese Kosten gehören zu den sogenannten Vorsorgeaufwendungen. Bei privat Krankenversicherten wird nur der Beitragsanteil für die Basisabsicherung anerkannt. Dieser orientiert sich an den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Bestimmte Mehrleistungen, wie z. B. Chefarztbehandlungen werden dabei nicht berücksichtigt. Der Beitrag für die Basisabsicherung und die Beiträge für die Pflegepflichtversicherung sind in voller Höhe abzugsfähig.
Übrigens: Die genauen Werte ermittelt der private Krankenversicherer und meldet sie einmal im Jahr an das Finanzamt. Nicht alles führt zu einer Steuerersparnis. So mindert ein gegebenenfalls gewährter Arbeitgeberzuschuss oder eine Beitragsrückerstattung den steuerlich anrechenbaren Betrag. Kundinnen und Kunden erhalten vom privaten Krankenversicherer eine Dokumentation, welche die Beiträge enthält, die an das Finanzamt gemeldet werden.
Liegen die abzugsfähigen Beiträge der privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung unter den geltenden Höchstbeträgen, können Beitragsanteile für Mehrleistungen oder weitere Versicherungsbeiträge (z. B. Unfall-, Haftpflicht- oder Risikoversicherungen) steuerlich geltend gemacht werden. Die Höchstgrenzen betragen für Arbeitnehmer und Beamte 1.900 € und für Selbstständige 2.800 €; für Verheiratete liegen die Höchstwerte entsprechend höher.
Übrigens können Beiträge, die für privat versicherte unterhaltsberechtigte Kinder oder Lebenspartner aufgewendet werden, ebenfalls steuerlich absetzbar sein.