Gut zu wissen: Aus KOMFORT-B-W wird KOMFORT-B-W+

Mit dem Newsletter im Februar haben wir Sie bereits über den neuen Beihilfetarif KOMFORT-B+ informiert. Mit Einführung von KOMFORT-B+ wird nun auch der stationäre Beihilfeergänzungstarif KOMFORT-B-W angepasst.

Veröffentlicht am 26. April 2021

Bei der Neuerung des KOMFORT-B+ wurden zwei wesentliche Verbesserungen erzielt:

  1. Die Erhöhung einer unschädlichen Unterbrechung während der Ausbildung von 6 auf 18 Monate. Damit ist sichergestellt, dass in allen drei Tarifen (KOMFORT-B+, KOMFORT-B-W und KOMFORT-B-E[1]) dieselben Unterbrechungszeiträume gelten.
  2. Die Optionsmöglichkeit aus KOMFORT-B-W wurde erweitert. Zur Vervollständigung der Zieltarifoption wurde jetzt neu das Optionsrecht auf ein Krankenhaustagegeld (EKH) und die Pflegepflichtversicherung (PVB) zugelassen.


Da diese AVB-Verbesserung aber nicht für die Altbestände gilt, ist es erforderlich dieses technisch klar zu trennen. Um diese Trennung von Altbestand und Neubestand (ab 09.03.2021) vornehmen zu können, wird KOMFORT-B-W umbenannt und KOMFORT-B+ erhält damit einen eigenen Wahlleistungsbaustein.

Der ein oder andere von Ihnen kennt den Schokoriegel Twix. In den 80er hieß der noch Raider. In einer großangelegten Werbekampagne wurde der Schokoriegel umbenannt – mit dem damals bekannten Slogan „Raider heißt jetzt Twix – sonst ändert sich nix!“ Übertragen auf KOMFORT-B-W:

Die wesentlichen Leistungsinhalte (2-Bettzimmer und Chefarztbehandlung) bleiben bestehen, es ändert sich lediglich der Namen. Aus KOMFORT-B-W wird KOMFORT-B-W+.

Im Produktcenter (PDC) ist der neue Tarifname mit den passenden Bedingungen bereits enthalten. Bis KOMFORT-B-W+ im Vertragsdienst (ab dem 11.05.2021) eingepflegt ist, werden Anträge mit KOMFORT-B-W und einem entsprechenden Hinweis im Versicherungsschein policiert. Die Ergänzung des „+“ erfolgt im Hintergrund, sobald dies technisch möglich ist. In dem nächsten regulären Versicherungsschein wird dann der „richtige Name KOMFORT-B-W+“ aufgeführt sein. Alle betreffenden Unterlagen werden entsprechend angepasst und zeitnah auch im Portal ausgetauscht.

Wichtig: Das Umbenennen des Tarifs und auch das Einpflegen in die Systeme hat weder für Sie noch für Ihren Kunden Nachteile. Sie verkaufen KOMFORT-B+ inklusive der Ergänzungstarife normal weiter – lediglich der Name ändert sich in KOMFORT-B-W+.

 

KOMFORT-B(+) und Komfort-B-W(+): Wann gilt welcher Tarif?

Wenn Ihr Kunde im Bestand den KOMFORT-B (alt) versichert hat, gelten auch – sofern mitversichert – weiterhin die (alten) AVB zu Tarif KOMFORT-B-W. Das gilt selbstverständlich auch bei Vertragsänderungen.

Wird ab dem 09.03.2021 der KOMFORT-B+ (neu) abgeschlossen, gelten dann die (neuen) AVB zu Tarif KOMFORT-B-W+. Hierdurch wird jetzt eine klare Trennung von Alt- und Neubestand sichergestellt.

 

Synopse

Auszug AVB KOMFORT-B-W (alt)Auszug AVB KOMFORT-B-W+ (neu)

C Optionsrecht
1 Ausübung der Option
Ist die versicherte Person gesetzlich krankenversichert und hat den Tarif KOMFORT-B-W allein versichert als teilweise beihilfeberechtigter (berücksichtigungsfähiger) Ehegatte oder Kind oder ist sie heilfürsorgeberechtigt, so hat die versicherte Person bei Ent¬fall der Versicherungspflicht oder der Heilfürsorge das Recht, ohne Gesundheitsprüfung den Versicherungsschutz bedarfsgerecht um die Tarife KOMFORT-B und KOMFORT-B-E oder KOMFORT-B-E1 zu erweitern.

Sofern für die versicherte Person die Versicherungspflicht entfällt und auch kein Heilfürsorge- oder Beihilfeanspruch besteht, hat sie das Recht, ohne Gesundheitsprüfung bedarfsgerecht in die Tarife KOMFORT oder KOMFORT-PLUS der Produktlinie privat Unisex des Versicherers umzustellen.

C Optionsrecht
1 Ausübung der Option
Ist die versicherte Person gesetzlich krankenversichert und hat den Tarif KOMFORT-B-W+ allein versichert als teilweise beihilfeberechtigter (berücksichtigungsfähiger) Ehegatte oder Kind oder ist sie heilfürsorgeberechtigt, so hat die versicherte Person bei Ent¬fall der Versicherungspflicht oder der Heilfürsorge das Recht, ohne Gesundheitsprüfung den Versicherungsschutz bedarfsgerecht um die Tarife KOMFORT-B+ und KOMFORT-B-E oder KOMFORT-B-E1 zu erweitern. 

Gleichzeitig kann in Verbindung mit einer Krankheitskostenvollversicherung nach Beihilfetarifen ohne Gesundheitsprüfung eine Krankenhaustagegeldversicherung zur Deckung der bestehenden stationären Abzugsbeträge sowie eine private Pflegepflichtversi¬cherung abgeschlossen werden.

Sofern für die versicherte Person die Versicherungspflicht entfällt und auch kein Heilfürsorge- oder Beihilfeanspruch besteht, hat sie das Recht, ohne Gesundheitsprüfung bedarfsgerecht in die Tarife KOMFORT oder KOMFORT-PLUS der Produktlinie privat Unisex des Versicherers umzustellen.