Befristeter Corona-Zuschlag für 2022

Ab dem 01.01.2022 bis zum 31.12.2022 wird ein befristeter Corona-Zuschlag in der privaten Pflege­versicherung erhoben. Nach dem Ausbruch der Corona-Pandemie waren Pflegebedürftige besonders gefährdet und Pflegeeinrichtungen besonders belastet. Nähere Informationen finden Sie hier.

Veröffentlicht am 02. November 2021

Nach dem Ausbruch der Corona-Pandemie waren Pflegebedürftige besonders gefährdet und Pflegeeinrichtungen besonders belastet. Deshalb hat der Gesetzgeber im Rahmen des GVWG einen Rettungsschirm für die Pflege gespannt, um die pflegerische Versorgung während der Pandemie zu sichern. Damit werden nicht nur die stark gestiegenen Kosten für z.B. Schutzausrüstung des Pflegepersonals und Kosten der Corona-Tests finanziell ausgeglichen. Weil viele Menschen aus Furcht vor Ansteckung auf ihre eigentlich nötige Pflegebetreuung verzichteten, blieben viele Betten in Pflegeeinrichtungen leer. Damit diese Ausfälle nicht zur Insolvenz von Pflegeanbietern führen, gibt es einen finanziellen Ausgleich für die Minderbelegung. Die Private Pflegepflichtversicherung beteiligt sich - entsprechend ihres Anteils von insgesamt rund 9,2 Millionen Versicherten - an der Finanzierung dieses Rettungsschirms.

Vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022 wird ein Corona-Zuschlag in der privaten Pflegepflichtversicherung erhoben. Und zwar grundsätzlich von allen in der PPV beitragspflichtigen Personen. Ausgenommen sind hier beispielsweise Hilfebedürftige und Arbeitslose mit Anspruch auf ALG I sowie Personen mit einer kleinen Anwartschaft in der PPV. Beitragsfrei versicherte Personen wie z.B. Kinder zahlen ebenfalls keinen Corona-Zuschlag.

Die Höhe des Corona-Zuschlags beträgt pauschal

 

  • 3,40 Euro monatlich im Tarif PVN
  • 7,30 Euro monatlich im Tarif PVB

 

Hinweis zum Tarif PVB:

Das Gesetz schreibt die Kostenverteilung nach der Anzahl der Empfänger von Pflegeleistungen vor. Diese ist in der Tarifstufe PVB größer als im PVN. Dies führt zu einem insgesamt höheren Corona-Zuschlag für die Versicherten in der Tarifstufe PVB. Zudem beteiligen sich die Träger der Beihilfe (Bund, Ländern und Kommunen) nicht an den Kosten des Corona-Rettungsschirms. Folglich hat auch dies Auswirkungen auf die Höhe des Zuschlags.

Die betragliche Höhe des Corona-Zuschlags wurde zentral vom PKV-Verband ermittelt. Nach den vorliegenden Informationen werden alle Mitbewerber diesen Beitrag erheben und an die Kunden weitergeben. Somit entsteht Ihnen kein Nachteil im Quervergleich zu anderen Unternehmen. Übrigens: Der Corona-Zuschlag ist im Rahmen des Arbeitgeberzuschusses berücksichtigungsfähig.

Ihre Bestandskunden werden im Rahmen der Aktivitäten zur Beitragsanpassung über die temporäre Erhebung des Corona-Zuschlags informiert. Der Versand erfolgt in vier Tranchen im Zeitraum vom 22. – 25.11.2021. Die jeweiligen Kunden erhalten zusätzlich das Merkblatt „Besonderheiten zum Corona-Zuschlag in der Pflegepflichtversicherung“.

Kunden, die nicht im Rahmen der Aktivitäten zur Beitragsanpassung informiert werden (z. B., weil die Antragsstellung nach dem technischen Lauf der Beitragsanpassung erfolgte) erhalten entsprechende Informationen mit dem Versicherungsschein.

Im Neugeschäft wird im Produktcenter (PDC) seit dem 19.10.2021 der Corona-Zuschlag in Form von Sondervereinbarungen in der Antragsstellung berücksichtigt.

 

Wichtig bei pdf-Anträgen

Bei der Beantragung mittels eines pdf-Antrags ist seit dem 19.10.2021 eine neue Zusatzerklärung „Ergänzung zum Antrag - Vereinbarung Corona-Zuschlag“ beizufügen. Diese stellen wir Ihnen in Kürze im Portal zur Verfügung. Bei der nächsten Aktualisierung der Anträge zu 01.2022 ist geplant, die Vereinbarung zum Corona-Zuschlag in die betroffenen Anträge zu integrieren. Ab dann ist die separate Beifügung der Zusatzerklärung nicht mehr erforderlich.

Weiterführende Informationen zum Corona-Zuschlag finden Sie in der beigefügten Fragen- und Antworten-Broschüre.