Das Bürgerentlastungsgesetz ist ein zentraler Baustein, wenn es um die steuerliche Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen geht. Für Ihre Kundinnen und Kunden bedeutet dies, dass Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung die Steuerlast mindern können. In diesem Artikel fassen wir die wesentlichen Fakten zusammen, die Sie für Ihre Beratungsgespräche benötigen.
Das Bürgerentlastungsgesetz: Relevante Informationen für die Beratungspraxis
Welche Beiträge sind konkret abzugsfähig?
Steuerlich berücksichtigt werden alle Beitragsanteile, die der Basisabsicherung dienen. Das sind Leistungen, die im Wesentlichen dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entsprechen.
Dies umfasst:
- Beiträge zur privaten Krankenversicherung für den Basisschutz.
- Beiträge zur Pflegepflichtversicherung (PPV)
Beiträge für Anwartschaftsversicherungen sind ebenfalls begrenzt abzugsfähig.
Automatisierte Datenübermittlung an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA)
Für die Versicherten ist der Prozess unkompliziert. Die Krankenversicherungen sind gesetzlich verpflichtet, die Höhe der abzugsfähigen Beiträge maschinell an die die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu melden.
- Kein Handlungsbedarf für die Kundschaft: Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, ein Widerspruchsrecht besteht nicht.
- Jährlicher Nachweis: Die Versicherer stellen ihren Kundinnen und Kunden Ende Februar des Folgejahres eine Bescheinigung über die gemeldeten Daten zur Verfügung. Dieses Dokument dient zur Information und für die eigene Steuererklärung.
Was mindert den abzugsfähigen Betrag?
In Ihrer Beratung sollten Sie darauf hinweisen, dass zwei Faktoren die absetzbaren Beiträge reduzieren:
- Erhaltene Beitragsrückerstattungen (z. B. bei Leistungsfreiheit)
- Der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung
Wichtiger Hinweis für die Beratung: Beiträge für Zusatzversicherungen, Options- und Tagegeldtarife fallen nicht unter das BEG und werden daher nicht gemeldet.
Fazit für die Praxis:
Das Bürgerentlastungsgesetz bietet einen signifikanten steuerlichen Vorteil, den Ihre Kundinnen und Kunden kennen sollten. Weisen Sie im Gespräch auf die jährliche Bescheinigung des Versicherers hin und empfehlen Sie, die dort ausgewiesenen Werte in der Steuererklärung zu berücksichtigen. So stellen Sie eine umfassende und nutzenorientierte Beratung sicher.
Gut zu wissen: Meldewege für die Berücksichtigung der Beiträge zur privaten Krankenversicherung (PKV)
Das etablierte Verfahren zur Meldung der Vorsorgebeiträge für die Basisabsicherung über die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bleibt unverändert bestehen. Hierbei handelt es sich um eine Meldung für das vergangene Jahr, die als eine Art Endabrechnung für die Einkommensteuererklärung dient und auch evtl. Beitragsrückerstattungen bzw. Bonuszahlungen mit einbezieht.
Neu hinzugekommen ist das Verfahren, bei dem die Beiträge zukunftsgerichtet als Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELSTAM) übermittelt werden. Die PKV-Beiträge werden dadurch bereits unterjährig bei den monatlichen Gehaltsabrechnungen steuermindernd berücksichtigt.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung. Für verbindliche Auskünfte sollten sich Ihre Kundinnen und Kunden an ihr zuständiges Finanzamt oder eine Steuerkanzlei wenden.