Brexit: Kaum Auswirkungen für PKV-Versicherte

Wichtige Informationen für die Kranken­versicherung.

Veröffentlicht am 26. Februar 2020

Die Auswirkungen des Brexits auf privat Krankenversicherte der SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a. G. bleiben überschaubar.

Am 01.02.2020 wurde der Austritt des Vereinigten Königreichs (England, Schottland, Wales und Nordirland) aus der Europäischen Union (EU) vollzogen. Bis Ende 2020 gibt es eine Übergangsphase, in der alle bisherigen Regelungen uneingeschränkt weiter gelten. Damit stellt sich automatisch die Frage, welche Auswirkungen der Brexit auf eine bestehende KV-Vollversicherung inklusive PPV hat.

 

Kunden mit gewöhnlichem Aufenthalt bereits vor dem 01.02.2020 im Vereinigten Königreich

Nur eine geringe dreistellige Zahl an KV Vollversicherten Kunden der SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a. G. hat derzeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich. Für diese Kunden ändert sich durch den Brexit nichts.

Zum Hintergrund:

Nach § 15 (3) der MB/KK kann ein Vertrag beendet werden, wenn die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten (EU, EWR) verlegt. Eine anderweite Vereinbarung kann getroffen werden. Durch den Brexit greift dieser Paragraph jedoch nicht. Denn nicht die versicherte Person hat am 01.02. ihren Aufenthalt verlegt hat, sondern das Vereinigte Königreich ist nicht mehr Teil der EU. Das gleiche gilt übrigens analog für die PPV.

Unsere Versicherten müssen nicht tätig werden. Eine Information der Kunden durch SIGNAL IDUNA ist nicht geplant.

 

Kunden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt ab dem 01.02.2020 ins Vereinigte Königreich verlegen

Da das Vereinigte Königreich ab dem 01.02.2020 ein sogenanntes „Drittland“ (dass weder zur EU noch zum EWR gehört) ist, endet zunächst einmal der Versicherungsschutz nach § 15 (3) der MB/KK. Eine Fortführung mit einer Sondervereinbarung ist möglich – muss jedoch innerhalb von zwei Monaten beantragt werden. Wird die Frist eingehalten, verpflichten wir uns zu einer Fortführung. Ein Beitragszuschlag wird nicht erhoben. Die PPV kann aktiv oder als Anwartschaft fortgeführt werden.

 

Ausblick

Derzeit ist noch unklar, wie sich die Beziehungen mit dem Vereinigten Königreich nach der Übergangsphase bis zum 31.12.2020 gestalten werden. Sollte es relevante Auswirkungen für die PKV und/ oder PPV geben, werden wir Sie informieren.