Bei Wegzug nach Frankreich wird Versicherungssteuer auf die KV erhoben

Frankreich – das Land des Weines und der Lebenslust. Viele Deutsche können sich vorstellen, ihren Wohnsitz in die grande Nation zu verlegen. Doch verlegt ein Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Frankreich, muss er auf seine Kranken­versicherung unter Umständen eine Versicherungssteuer zahlen. So bei Bestandskunden geschehen, die unter einer französischen Adresse leben und von den Behörden angeschrieben wurden.

Veröffentlicht am 26. März 2019

Wer in Deutschland lebt, muss für seine private Krankenversicherung keine Versicherungssteuer zahlen. Das ändert sich allerdings, wenn der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland verzieht. Dann wird unter Umständen eine Steuer fällig.

Versicherungsverträge können gemäß Artikel 401 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie RL 2006/112 EG vom 28.11.2006 innerhalb der Europäischen Union (EU) mit Versicherungssteuer belegt werden. Dazu gibt es jedoch keine einheitliche Regelung für alle Mitgliedsstaaten. Vielmehr können diese die Höhe der Steuersätze und die betroffenen Versicherungsarten selbst bestimmen. In Frankreich wird die sogenannte Taxe de solidarité additionnelle (TSA) unter anderem auf ausländische Krankenversicherungen erhoben.

Das französische Gesetz regelt, dass die Steuer nur von Personen zu zahlen ist, die ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich haben. Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt dann vor, wenn man sich länger als sechs Monate in Frankreich aufhält.

Schuldner der Versicherungssteuer ist der Versicherungsnehmer, wobei die Versicherungssteuer durch SIGNAL IDUNA erhoben und abgeführt wird. Der französische Versicherungssteuersatz beträgt 14 %. Dieser ist auf Beitragsanteile zu zahlen, die über die Leistungen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen.

Zur Berechnung des Steuerzuschlages sind demnach folgende Beitragsanteile zu berücksichtigen:

  • zu KV-Vollversicherungen der Anteil des Monatsbeitrags, der nicht steuerlich abzugsfähig ist
  • zu KV-Zusatz-, Tage- oder Monatsgeldversicherung der volle Beitrag (Ausnahmen siehe beigefügtes Merkblatt)

Beispiel: Im Tarif EXKLUSIV-PLUS 0 liegt der abzugsfähige Prämienanteil bei 79,59 %. Bei einem Monatsbeitrag von 500 Euro sind dies 397,95 Euro, so dass ein steuerpflichtiger Teil von 102,05 Euro verbleibt. Die monatliche Versicherungssteuer beträgt in diesem Fall 14,29 Euro (14 % von 102,05 Euro).

Die Versicherungssteuer wird grundsätzlich erstmals ab dem Beginn des Aufenthaltes in Frankreich erhoben und endet mit dem Rückzug nach Deutschland. Wird Steuerpflicht festgestellt, erhält der VN einen neuen Versicherungsschein, der ebenfalls die französische Versicherungssteuer ausweist.

 

Bestandsfälle

Die Versicherungssteuer ist auch von Personen zu zahlen, die bereits seit längerer Zeit in Frankreich leben. Dazu wurde der Bestand selektiert. Betroffene Kunden (weniger als 1.000 Verträge) wurden ab dem 1. März angeschrieben. Neben dem Anschreiben erhalten die betroffenen Kunden noch ein Merkblatt (Fo.Nr. 1303401 Jan19) sowie einen Fragebogen (Fo.Nr. 1209606 Jan19), den die Kunden ausgefüllt und unterschrieben zurückschicken müssen. Sofern der Fragebogen nicht rechtzeitig zurückgeschickt wird, gehen wir davon aus, dass die Voraussetzungen für die Erhebung der Versicherungssteuer in Frankreich vorliegen. Dabei wird die Versicherungssteuer rückwirkend höchstens bis zum 01.01.2019 erhoben.

 

Neufälle

Immer wenn ein Kunde beabsichtigt ins Ausland zu gehen, muss generell der Fragebogen Ausland ausgefüllt und unterschrieben eingereicht werden. Auch in diesen Fällen müssen betroffene Personen Versicherungssteuer bei einem Aufenthalt in Frankreich zahlen.

Bitte beachten Sie die steuerlichen Hinweise, wenn Ihr Kunde beabsichtigt, ins Ausland zu verziehen und die Krankenversicherung aufrechterhalten möchte. Sobald auch andere Staaten Versicherungssteuer auf eine Krankenversicherung erheben, werden wir Sie darüber informieren.