Aktuelles zum Thema Beihilfe

Ab 01.01.2019 keine Beihilfe mehr für Soldaten auf Zeit bei Bezug von Übergangsgebührnissen.

Veröffentlicht am 23. Januar 2019

Soldaten auf Zeit (SaZ) haben während ihres aktiven Dienstes einen Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Während des Heilfürsorgeanspruchs besteht keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, eine Anwartschaftsversicherung für den Zeitpunkt nach Ablauf des Heilfürsorgeanspruchs war und ist aber nach wie vor sinnvoll. Nach Ende der Dienstzeit von mindestens 4 Jahren werden Übergangsgebührnisse für einen begrenzten Zeitraum gewährt. Für SaZ, die bis zum 31.12.2018 ihre Dienstzeit beendet haben, besteht während der Bezugsdauer der Übergangsgebührnisse ein Anspruch auf Beihilfe in Höhe von 70%; die restlichen 30% sind im Rahmen der bestehenden Versicherungspflicht in der PKV abzusichern.

Die Bezugszeiträume der Übergangsgebührnisse im Überblick:

DienstzeitÜbergansgebührnisse für
4 < 5 Jahre12 Monate
5 < 6 Jahre18 Monate
6 < 7 Jahre24 Monate
7 < 8 Jahre30 Monate
8 < 9 Jahre36 Monate
9 < 10 Jahre42 Monate
10 < 11 Jahre48 Monate
11 < 12 Jahre54 Monate
12 und mehr Jahre60 Monate

 

Wichtig: Für alle, die Übergangsgebührnisse erstmals vor dem 01.01.2019 bezogen haben, bleibt alles beim Alten (§ 100 Soldatengesetz). Im beigefügten Anhang finden Sie die Details für das Neugeschäft und für den Bestand. Sie werden sehen, dass wir nach wie vor ein attraktives Gesamtpaket für SaZ haben und dass eine Anwartschaft trotz der Änderungen empfehlenswert bleibt.

 

Ab 01.01.2019 für Polizeibeamte in Brandenburg wieder Freie Heilfürsorge bis zur Pensionierung


Das Land Brandenburg hat zum 01.01.2019 für Polizeibeamte wieder Freie Heilfürsorge bis zur Pensionierung eingeführt. Und zwar ohne Kostenbeteiligung für den Polizeibeamten. Bis dahin wurde Heilfürsorge nur während der Ausbildung gewährt – anschließend dann Beihilfe. Mit der Heilfürsorgeänderung erhalten auch aktuell beihilfeberechtigte Polizeibeamte bis zum 31.12.2019 die Möglichkeit, in die Freie Heilfürsorge zu wechseln.

Wer erhält seit dem 01.01.2019 Freie Heilfürsorge?
Polizeibeamte, die erstmals nach dem 31.12.2018 ihren Dienst begonnen haben, erhalten automatisch Freie Heilfürsorge bis zur Pensionierung. Das gilt auch für derzeit in Ausbildung befindliche Polizeianwärter, die ihre Ausbildung erst nach dem 31.12.2018 beenden. Die Freie Heilfürsorge wird gewährt, solange ein Anspruch auf Besoldung besteht. Zusätzlich auch während der Elternzeit.

Heilfürsorgeberechtigte Beamte auf Probe bzw. Lebenszeit haben jedoch auch die Möglichkeit, die Freie Heilfürsorge abzulehnen (gilt nicht für Beamte auf Widerruf). Die (unwiderrufliche) Ablehnung muss gegenüber dem Dienstherrn erklärt werden und gilt ab dem Folgemonat. Anstelle der Freien Heilfürsorge wird dann Beihilfe gewährt. Im Gegenzug entsteht gleichzeitig auch die Pflicht zur Versicherung in der PKV - und zwar genau für den %-Satz, der nicht durch den Beihilfeanspruch abgedeckt ist.

Was geschieht mit den aktuell Heilfürsorgeberechtigten?
Bei allen Polizeibeamten mit Dienstbeginn vor dem 01.01.1997 entfällt zum 01.01.2019 die bisherige Kostenbeteiligung in Höhe von 1,4 % des Grundgehaltes; und zwar automatisch. Der Umfang der Heilfürsorgeerstattungen verändert sich hierdurch nicht.

Was passiert mit den derzeit beihilfeberechtigten Polizeibeamten?
Polizeibeamte, die am Stichtag 31.12.2018 einen Anspruch auf Beihilfe hatten, können innerhalb einer Frist von 12 Monaten auf Antrag in die Freie Heilfürsorge wechseln (d.h. die Antragstellung muss bis spätestens 31.12.2019 erfolgen). Der Anspruch auf Heilfürsorge beginnt zum beantragten Monatsersten, wenn der Antrag spätestens fünf Wochen vor dem vorgesehenen Termin bei der zuständigen personalführenden Stelle vorliegt. Bei spätester Antragstellung am 31.12.2019 ist somit frühestmöglich ein Wechsel in die Heilfürsorge zum 01.02.2020 möglich.

 

Beachten Sie:

Alle Heilfürsorgeberechtigten (gilt nicht für Widerrufsbeamte) besitzen ein einmaliges und unwiderrufliches Rückkehrrecht zur Beihilfe. Das bedeutet im Klartext: Alle derzeit beihilfeberechtigten Beamten können nach Wahl der Heilfürsorge bei Bedarf auch wieder in die Beihilfe zurückkehren. Die einmalige Rückkehrmöglichkeit ist dabei an keine Frist gebunden.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt.